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Urteil

Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze: Kündigung rechtens?

Wegen einem Zweitjob überschreitet ein Mitarbeiter die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit und erhält dafür die fristlose Kündigung. Zu Recht?

Der Fall: Hauptberuflich arbeitet ein Arbeitnehmer 35 Stunden pro Woche in der Industrie. Im Laufe der Zeit wird seine Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden hochgesetzt. Im Jahr 2000 nimmt der Mann dann einen Zweitjob bei einem Wasserversorger auf. Mit seinem Arbeitgeber einigt er sich auf einen monatliche Arbeitszeit von 60,5 Stunden. 2018 kündigt der Wasserversorger dem Mitarbeiter fristlos. Der Arbeitsvertrag sei wegen der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nichtig, so die Begründung. Der Mitarbeiter hält die Kündigung für unwirksam und klagt.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) gibt dem Arbeitgeber Recht. Laut Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Durch die Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit im Hauptjob kam der gekündigte Mitarbeiter auf eine Wochenarbeitszeit von 53,46 Stunden, errechnete das Gericht. Damit sei die wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden dauerhaft überschritten worden und das Arbeitsverhältnis nichtig.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellte das LAG fest, dass immer „der zeitlich gesehen zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig ist, der zur Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit führt“. Im vorliegenden Fall war das der Vertrag zwischen dem Mitarbeiter und dem Wasserversorger.

Laut Urteil besteht im dem Fall kein Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber konnte das fehlerhafte Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

LAG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2020, Az. 7 Sa 11/19

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