Auf einen Blick:
Der Fall: So trickst die Fake-GmbH
Die „D. GmbH & Co. KG“ beauftragte einen SHK-Betrieb als Subunternehmer mit Sanierungs- und Umbauarbeiten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Leistungen vereinbarten die Parteien einen Pauschalpreis von 151.130 Euro brutto. Der Handwerker erbrachte seine Leistungen, schrieb Abschlagsrechnungen und erhielt Geld. Doch dann stockten die Zahlungen, Forderungen von 39.151 Euro blieben offen.
Mit Mahnungen hatte der SHK-Betrieb keinen Erfolg. Schließlich verklagte der Handwerker die „D. GmbH & Co. KG“ auf Zahlung. Später verklagte er auch die „D. GmbH“ als persönlich haftende Gesellschafterin der Co. KG und schließlich auch den Geschäftsführer der D. GmbH persönlich, der den Auftrag unterschrieben hatte.
Denn inzwischen hatte der SHK-Handwerker herausgefunden, dass weder die D. GmbH & Co. KG noch die D. GmbH existieren. Die Handelsregisternummern im Briefpapier des Auftraggebers waren gefälscht. Zwar hatte es einmal eine D. GmbH gegeben, doch die hatte vor Vertragsabschluss umfirmiert und sich einen neuen Geschäftsführer zugelegt.
Also verlangte der Handwerker nun das Geld von demjenigen, der den Auftrag unterschrieben hatte: dem angeblichen Geschäftsführer der nicht existenten D. GmbH.
[Tipp: Sie wollen beim Thema Recht im Handwerk nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]
Das Urteil: Wer den Auftrag unterschreibt, haftet
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verurteilte den angeblichen Geschäftsführer zur Zahlung des Werklohns. Weil er gar kein Geschäftsführer war, habe er als Vertreter ohne Vertretungsmacht des Auftraggebers gehandelt. Daher sei er persönlich zu Schadenersatz verpflichtet, gemäß Paragraf 179 Abs. 1 BGB.
Dies gelte nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95) auch dann, wenn das angeblich vertretene Unternehmen nicht existiert. (OLG: Urteil vom 04. April 2022, Az. 6 U 47/21).
Taktik: Zahlungen um mehr als drei Jahre verzögert
Fast drei Jahre musste der SHK-Betrieb letztlich um seine 39.151 Euro kämpfen: von der Abschlagsrechnung im Mai 2019 bis zum Vollstreckungsurteil des Oberlandesgerichts im April 2022.
Der angebliche Geschäftsführer als Auftraggeber hatte die Zahlung durch alle Instanzen verzögert, vom Amtsgericht, über das Landgericht bis zum OLG. Zusätzliche Monate holte er dabei heraus, indem er zu Verhandlungen nicht erschien – was zu Versäumnisurteilen in Abwesenheit führte und ihm so weitere Einsprüche ermöglichte.
Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) versuchte er noch einmal sein Glück – mit einer Beschwerde, weil das OLG ihm die Revision verweigert hatte. Was der BGH allerdings ablehnte, weil der Betrüger dort seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründete.
So überprüfen Sie Auftraggeber kostenlos im Unternehmensregister
„Unternehmer sollten vor Vertragsschluss die Existenz der Gesellschaft als Vertragspartner verifizieren“, empfiehlt Stefan Reichert, Fachanwalt für Baurecht der Kanzlei Ecovis in München. Der Auftragnehmer hätte sich damit in diesem Fall „viel Mühe und Kosten sparen können“.
Für diese Prüfung können Sie kostenlos einen Handelsregisterauszug unter https://www.unternehmensregister.de/des Bundesanzeigers abrufen. Der Zugriff ist seit August gratis (gemäß Paragraph 9 Abs. 1 S.1 Handelsgesetzbuch).
Der Zugriff ist etwas umständlich, aber kostenfrei und ohne Anmeldung möglich. Lassen Sie sich dabei nicht von Worten wie „Dokumentenkorb“ und „Freischalten“ irritieren: Nur wenn Sie Jahresabschlussunterlagen einsehen wollen, müssen Sie sich registrieren und 1,00 Euro zzgl. MwSt. pro Jahresabschluss zahlen. Alle Registerinformationen von Registergerichten sind hingegen kostenfrei.
Sie müssen allerdings ziemlich viel klicken, um zum Ergebnis zu kommen. We es geht, sehen Sie in dieser Galerie:
Warum finde ich einen bestimmten Betrieb nicht im Unternehmensregister?
Wenn Sie ein Unternehmen nicht im Unternehmensregister finden, kann das verschiedene Gründe haben:
Tipp: Sie wollen beim Thema Recht im Handwerk nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: