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Arbeitsrecht

Urteil: Die Grenzen des Dumpinglohns

800 Euro netto im Monat für einen ausgebildeten Kfz-Mechatroniker? Ein Gericht hat die betreffende Autowerkstatt inzwischen zu einer satten Nachzahlung verurteilt. Doch es bleibt eine Frage: Warum zahlen Unternehmer solche Dumpinglöhne?

Mindestens für sittenwidrig, wenn nicht gar für Wucher halten es Wuppertaler Arbeitsrichter, wenn "ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt". Das gelte auch für Arbeitsverträge.

Ein eindeutiger Fall war demnach die Klage eines Kfz-Mechatronikers, der von seinem Arbeitgeber eine Gehaltsnachzahlung forderte. Der Grund: Der Geselle bekam von seinem Chef lediglich 800 Euro netto im Monat. Dafür sollte er 38,5 Stunden in der Woche arbeiten.

Viel zu wenig, entschieden die Richter: Sie richteten sich nach den Tariflöhnen der Branche, wonach dem Mitarbeiter 1765 Euro monatlich zugestanden hätten.

Der Arbeitgeber hatte dagegen argumentiert: Die 800 Euro netto hätten nur für das erste Jahr gegolten. Für das zweite Jahr habe er mit dem Mitarbeiter 1000 Euro vereinbart, für das dritte Jahr 1200 Euro. Diese Löhne seien ortsüblich und Alter sowie Ausbildungsstand angemessen.

Nachweise für diese Behauptungen konnte der Arbeitgeber allerdings nicht vorgelegen. Er konnte nicht einmal genau sagen, wer ihm diese Zahlen genannt habe. Also hielten sich die Richter an die herrschende Rechtsprechung, wonach Löhne, die weniger als zwei Drittel des Tariflohns betragen, sittenwidrig sind. Dass sich der Geselle auf diesen Vertrag überhaupt eingelassen hatte, spiele keine Rolle. Arbeitnehmer dürften auch zu einem späteren Zeitpunkt die Sittenwidrigkeit geltend machen.

Die Autowerkstatt soll nun mehr als 6000 Euro nachzahlen. Zuzüglich Prozesskosten.

Doch es bleiben Fragen offen: Warum zahlen Arbeitgeber solche Dumpinglöhne? Oder sind 800 Euro netto (in diesem Fall waren es 1035 Euro brutto) vielleicht angemessen? Wann werden Arbeitgeber zu Ausbeutern #150; und warum? Schreiben Sie uns Ihre Meinung.

Arbeitsgericht Wuppertal: Urteil vom 24. Juli 2008, Az. 7 Ca 1177/08

(jw)

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