Foto: sebra - stock.adobe.com

Recht

Urteil: Soka-Bau-Tarifverträge von 2015 sind wirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Soka-Bau-Tarifverträge 2015 für wirksam erklärt. Welche Folgen hat das?

Strittig war die Allgemeinverbindlicherklärung mehrerer Bau-Tarifverträge, unter anderem des Soka-Bau-Tarifvertrags, weil sie vom Bundesarbeitsministerium nach Paragraf 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) erlassen worden war. Demnach sind Allgemeinverbindlichkeitserklärungen möglich, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten erscheinen. Dagegen hatten sich Unternehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gewehrt. Sie hatten unter anderem argumentiert, dass der Paragraf 5 TVG verfassungswidrig sei.

Doch die Erfurter Richter teilten die Bedenken der Unternehmer nicht: Paragraf 5 TGV sei nicht verfassungswidrig und es bestehe ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeit. Dennoch wirft der Beschluss eine Frage auf: Was ist mit den Mindestbeiträgen zur Berufsausbildung, die 2015 erstmals mit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) eingeführt wurden? Denn die hatte die Soka-Bau im vergangenen Jahr selbst außer Kraft gesetzt und erklärt, dass sie die schon gezahlten Mindestbeiträge zurückerstatten will.

An dieser Entscheidung will die Soka-Bau trotz des neuen BAG-Urteils nicht rütteln, wie ein Sprecher auf Anfrage von handwerk.com bestätigte. Dabei verwies er auf eine Entscheidung, die das BAG im August 2017 gefällt hatte. Damals hatten die Richter festgestellt, dass Soloselbstständige keine Arbeitgeber sind. Folge: Arbeitsgerichte sind für Fälle von Solounternehmern nicht zuständig. Doch genau dort hatten viele von ihnen Klage gegen die Soka eingereicht, um sich gegen den Mindestbeitrag zu wehren.

Auch interessant: [embed]http://handwerk.com/soka-bau-sicherungsgesetz-ist-beschlossen[/embed]

Das könnte Ihnen auch gefallen: