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Bauvertragsrecht

Neue Falle beim Widerrufsrecht!

Wer einen Verbraucherbauvertrag abschließt, muss seine Kunden immer über das Widerrufsrecht informieren. Wo der Vertrag abgeschlossen wird, spielt keine Rolle mehr. Wird das nicht beachtet, kann der Kunde noch nach über einem Jahr widerrufen.

Auf einen Blick:

  • Infolge des neuen Bauvertragsrechts können Handwerker jetzt Verbraucherbauverträge, Bauverträge oder Werkverträge schließen.
  • Was beim Widerrufsrecht zu beachten ist, hängt maßgeblich von der Vertragsart ab.
  • Am strengsten sind die Regeln beim Verbraucherbauvertrag: Hier müssen Handwerker grundsätzlich schriftlich über die Widerrufsrechte aufklären – egal, wo der Vertrag geschlossen wurde.
  • Bei Bauvertrag und Werkvertrag gelten die bisherigen Regeln zum Widerrufsrecht unverändert.

Liegt ein Verbraucherbauvertrag, ein Bauvertrag mit Verbrauchern oder ein Werkvertrag vor? Diese Frage klingt nach einer juristischen Spitzfindigkeit, ist es aber nicht. Denn die Antwort ist entscheidend dafür, was beim Widerrufsrecht gilt. „Bauunternehmer müssen jetzt besonders aufpassen“, warnt Carsten Woll, Baurechtsexperte vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen.

Widerrufsrecht jetzt auch bei Neubauten

Grund dafür ist der Verbraucherbauvertrag, der mit dem Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018 neu geschaffen wurde. Denn mit dieser Vertragsform wurde das Widerrufsrecht zum Jahreswechsel deutlich ausgeweitet. Auch bei Neubauten sowie bei erheblichen Umbauten gilt jetzt: Verbraucher haben ein Widerrufsrecht. „Der Gesetzgeber wollte Verbraucher, die ein Haus bauen, dadurch besonders schützen“, erläutert Baurechtsexperte Carsten Woll diese Neuerung. Schließlich ist der Hauskauf für die meisten Menschen die größte Investition ihres Lebens.

Das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge kennen Bauunternehmer zwar schon aus der Praxis. „Die bekannten Regeln gelten auch weiterhin“, sagt der Jurist. Und zwar für Bau- und Werkverträge mit Verbrauchern. Doch Vorsicht: Die Regelungen zum Widerruf bei Verbraucherbauverträgen sind genauso, unterscheiden sich aber in einem wichtigen Punkt.

Das gilt beim Widerruf von Verbraucherbauverträgen

Nach dem neuen Bauvertragsrecht müssen Bauunternehmer ihre Kunden bei Verbraucherbauverträgen grundsätzlich in Textform über das Widerrufsrecht aufklären – und zwar egal, wo der Vertrag geschlossen wird. Bei korrekter Aufklärung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Kommen Unternehmer ihrer Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann es knüppeldick kommen. Denn dann verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Jahr und 14 Tage.

Andere Verträge mit Verbrauchern: Bisherige Regeln gelten weiterhin

Für Bau- und Werkverträge gelten weiterhin die bekannten Regeln: Nach den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, können Kunden seit Sommer 2014 Verträge widerrufen, ohne einen Grund dafür angeben zu müssen. Das gilt aber nur in Fällen, in denen Unternehmer zusammen mit Verbrauchern Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Für Bau- und Werkverträge gilt diese Regelung weiterhin.

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