Foto: Nadezhda - stock.adobe.com

Aushilfe gesucht?

Viel zu tun? Kurzfristiger Minijobber kann helfen

Wenn plötzlich viel zu tun ist, kann es sinnvoll sein, einen kurzfristigen Minijobber einzustellen. Diese Vorteile haben Arbeitgeber davon.

Auf einen Blick:

  • Wer vorübergehend eine Aushilfe braucht, kann einen Minijobber einstellen. Dessen Verdienst kann höher liegen als bei normalen Minijobs.
  • Ausschlaggebend für die Kurzfristigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage.
  • Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Minijobber berufsmäßig arbeitet.
  • Bei kurzfristigen Minijobs müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden.

Vorweihnachtsgeschäft, Urlaubszeit oder eine plötzliche Krankheitswelle: Wenn kurzfristig eine Aushilfe gebraucht wird, gibt es die Möglichkeit, einen Minijobber einzustellen. Dabei gelten für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse besondere Regeln.

Ein kurzfristiger Minijob ist eine Beschäftigung, die zeitlich befristet ist, schreibt die Minijob-Zentrale auf ihrer Website. Der Minijobber darf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten. Ausschlaggebend ist dabei die Anzahl der Arbeitstage:

  • Für Minijobber, die regelmäßig an mindestens 5 Wochentagen arbeiten, gilt die Grenze von 3 Monaten.
  • Arbeitet der Minijobber regelmäßig an weniger als 5 Wochentagen, so sind die 70 Arbeitstage maßgebend.

Achtung: Die zeitliche Befristung muss bereits im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden, betont die Minijob-Zentrale. Hat der Minijobber bereits im Jahresverlauf andere kurzfristige Minijobs ausgeübt, seien diese zu berücksichtigen und auf die Anzahl der Tage anzurechnen.

1. Vorteil: Die Höhe des Verdienstes ist nicht beschränkt

Kurzfristige Minijobs haben den Vorteil, dass die Höhe des Verdienstes nicht begrenzt ist und Minijobber im vereinbarten Zeitraum so viel Geld wie möglich verdienen können. Normalerweise gilt für die geringfügige Beschäftigung eine Obergrenze von 450 Euro im Monat und – angesichts des Mindestlohns – derzeit eine monatliche Arbeitszeit von knapp 49 Stunden. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2020 steigt, sinkt diese Zeit dann auf rund 48 Stunden.

Wichtig: Die Minijob-Zentrale weist jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob der Minijob berufsmäßig ausgeübt wird, wenn der Beschäftigte mehr als 450 Euro verdient. Ist dies der Fall, besteht keine kurzfristige Beschäftigung und somit kein Minijob mehr. Eine Beschäftigung wird laut Mini-Jonzentrale berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sichert zum Beispiel eine Aushilfe mit dem Job ihren Lebensunterhalt, dann gilt dieser als berufsmäßig.

Tipp: Eine Arbeitshilfe finden Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale. Ebenfalls dort zu finden: eine Checkliste, um den korrekten Versicherungsstatus festzustellen.

2. Vorteil: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an

Für Arbeitgeber interessant: Bei einem kurzfristigen Minijob fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Abhängig vom Verdienst des Minijobbers müssen laut Minijob-Zentrale lediglich die Umlagen zur Arbeitgeberversicherung und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Außerdem sind Beiträge zur Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.

Wichtig: Der Verdienst aus dem kurzfristigen Minijob ist steuerpflichtig und muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Besteuerung kann individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder – unter bestimmten Voraussetzungen – mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent erfolgen, so die Minijob-Zentrale.

Kurzfristigkeit kann aufgehoben werden

Die Kurzfristigkeit eines Minijobs ist nicht in Stein gemeißelt. Sollte der Arbeitgeber im Laufe der Beschäftigung feststellen, dass der Minijobber die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt ab diesem Zeitpunkt kein kurzfristiger Minijob mehr vor, heißt es auf der Website der Minijob-Zentrale.

Beträgt der Verdienst der Aushilfe regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich, ist die Tätigkeit versicherungs- und meldepflichtig bei der zuständigen Krankenkasse. Bei einem Verdienst von regelmäßig bis zu 450 Euro liegt ein 450-Euro-Minijob vor und die Minijob-Zentrale ist zuständig.

Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie einfach den Newsletter von handwerk.com. Hier geht es zur Anmeldung!

Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/vorsteuer-kassieren-bei-umzugskosten-fuer-mitarbeiter[/embed]

Foto: Nadezhda - stock.adobe.com Two male woodworkers a teacher and a student are working on a new product in their carpentry workshop. Concept of creating a new wooden handmade goods

Das könnte Ihnen auch gefallen: