Erst Alkoholkonsum, dann der Sturz in die Tiefe: Azubi erleidet Arbeitsunfall auf der Ausbildungsfahrt.
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Waghalsige Kletteraktion: Sturz vom Dach ist Arbeitsunfall

Während einer Ausbildungsfahrt stürzt ein Azubi alkoholisiert vom Dach einer Jugendherberge. Das ist ein Arbeitsunfall, entscheidet ein Gericht.

Der Fall: Ein 17-Jähriger nimmt zu Beginn seiner Ausbildung an einer dreitätigen Ausbildungsfahrt teil. Abends schickt ein Betreuer ihn und die anderen Auszubildenden zum Schlafen auf ihre Zimmer. Die Nachtruhe kontrolliert der Betreuer auf dem Flur. Weil der 17-Jährige die weiblichen Auszubildenden besuchen will, klettert er angetrunken aus dem Fenster auf das Dach der Jugendherberge. Dabei stürzt er rund acht Meter tief und zieht sich mehrere Knochenbrüche zu.

Infolgedessen kann er seinen linken Arm kaum noch bewegen. Die Berufsgenossenschaft erkennt den Sturz nicht als Arbeitsunfall an, da er nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe.

Das Urteil: Das Landessozialgericht Stuttgart entscheidet zu Gunsten des Azubis. Er sei bei allen Verrichtungen während des Einführungsseminars unfallversichert gewesen. Bei der nächtlichen Kletterei habe sich der junge Mann zwar unvernünftig und riskant verhalten, der Versicherungsschutz sei dadurch aber nicht aufgehoben. Der Sturz sei Folge der jugendliche Unreife und eines gruppendynamischen Prozesses, der für Jugendliche seines Alters typisch sei.

Auch der Alkoholkonsum des Azubis änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. Nach der Hausordnung sei Alkohol in der Jugendherberge zwar verboten, aber deshalb entfalle der Versicherungsschutz nicht. Zudem habe der junge Mann bei der Aufnahme im Krankenhaus nur leicht alkoholisiert gewirkt. (Urteil vom 14. Dezember 2021, Az.: L 9 U 180/20)

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