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Baurecht

Wann eine Bedenkenanmeldung nicht schützt

Spricht etwas gegen die gewünschte Bauausführung, sollten Handwerker ihre Bedenken richtig anmelden. Warum das wichtig ist, zeigt dieser Fall.

Der Fall: Ein SHK-Betrieb soll für einen Auftraggeber Rohrbelüfter in einem Mehrfamilienhaus installieren. Der Architekt des Auftraggebers verlangt vom Handwerksbetrieb, die Rohrbelüfter anders anzubringen als geplant. Der SHK-Betrieb hat zwar Bedenken, erledigt die Arbeiten aber nach den Vorgaben des Architekturbüros. Nach Abschluss der Arbeiten kommt es zur Geruchsbildung. Eine Überprüfung ergibt zudem, dass die Arbeiten weder den Regeln der Technik entsprechen noch DIN-gerecht sind. Deshalb verklagt der Auftraggeber den SHK-Betrieb.

Das Urteil: Der SHK-Betrieb muss wegen der mangelhaften Rohrlüftung Schadensersatz zahlen, entschied das Oberbrandenburgische Oberlandesgericht (OLG). Ein Schadensersatzanspruch erfordere immer ein Verschulden, so das Urteil.

Der Betrieb sei seiner Prüf- und Rügepflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Bedenkenhinweis des Auftragsnehmers müsse „zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen“. Erklärungen pauschalen Inhalts seien unzulänglich. Der Betrieb konnte aber nicht beweisen, dass er die Bedenken „in der erforderlichen Art und mit der notwendigen Klarheit vorgebracht hat“.

Der SHK-Betrieb muss alleine für den Schaden aufkommen, entschied das OLG zudem. Denn das Architekturbüro sei nicht befugt gewesen, die Anordnung zu treffen. Wegen seiner Fachkunde hätte auch nur der Handwerksbetrieb erkennen können, dass das Werk durch die nachträgliche Änderung nicht funktionstauglich ist.

Oberbrandenburgische Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Mai 2020, Az.: 11 U 74/18

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