Scheibchenweise Umsatzsteuer zahlen? Das akzeptiert das Finanzamt nur bei vereinbarten und erbrachten Teilleistungen
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Steuern

Ratenzahlungen: Keine Salamitaktik bei der Umsatzsteuer

Weil sein Kunde in Raten zahlt, will der Auftragnehmer die Umsatzsteuer ebenfalls in Raten zahlen. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden: wann das geht – und wann nicht.

Der Fall: Ein Makler vermittelte 2012 einen Grundstücksverkauf, Gesamthonorar: 1 Million Euro. Mit dem Auftraggeber vereinbarte er die Bezahlung in fünf Raten von jeweils 200.000 Euro, fällig im Abstand von jeweils einem Jahr. Die erste Rechnung über 200.000 schrieb der Makler im Juni 2013 und meldete dafür die Umsatzsteuer an.

Nach einer Betriebsprüfung entschied das Finanzamt, dass die Umsatzsteuer für den Gesamtbetrag 2012 fällig gewesen sei, dem Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab jedoch dem Makler Recht: Aus den Vereinbarungen mit dem Kunde ergebe sich nicht, dass die Ratenzahlung von Anfang geplant gewesen sei.

In einem solchen Fall würde die Ratenzahlung der Vermeidung eines Forderungsausfalls dienen. Damit käme die sogenannte Uneinbringlichkeit ins Spiel: Ist eine Forderung uneinbringlich und der Kunde zahlt später doch, ist zu dem Zeitpunkt Umsatzsteuer für den bezahlten Betrag fällig. Einen solchen Fall sah das Finanzgericht hier gegeben.

Das Finanzamt blieb bei seiner Einschätzung, der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Eine vereinbarte Ratenzahlung sei keine Uneinbringlichkeit, entschied das Gericht. Da die Leistung vollständig 2012 erbracht wurde, sei die volle Umsatzsteuer 2012 fällig gewesen. Anders sei es bei vereinbarten Teilleistungen, wenn diese kontinuierlich erbracht werden. Für sie falle die Umsatzsteuer erst an, wenn eine Teilleistung erbracht wurde. (Urteil vom 01. Februar 2022, Az. V R 37/21)

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