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Heimfahrten als Betriebsausgaben absetzen

Wann sind bei Heimfahrten Umwege erlaubt?

Wer Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung steuerlich absetzen will, muss die kürzeste Strecke wählen. Es gibt nur eine Ausnahme.




Nur die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnung erkennt das Finanzamt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Das Finanzamt kann auch eine längere Strecke als den direkten Weg anerkennen, wenn die längere Strecke verkehrsgünstiger ist.

Das funktioniert aber nur, wenn in so einem Fall drei Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die längere Strecke die Fahrzeit verkürzen und der Arbeitsplatz pünktlicher zu erreichen sein.
  • Außerdem muss der Steuerzahler die Strecke nachweislich nutzen.
  • Wie ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nun zeigt, muss der Steuerzahler die längere Strecke sogar ausschließlich nutzen und nicht nur gelegentlich. (Urteil vom 21. Februar 2013, Az 4 K 1810/11)
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(jw)

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