Kann der Dienstwagenfahrer nicht unmittelbar auf dem Grundstück laden, ist er auf öffentliche Ladestationen in seiner Nähe angewiesen. Kreative Lösungen, wie im vorliegenden Fall sind nicht erwünscht.
Foto: Clemens Noll-Velten
Kann der Dienstwagenfahrer nicht unmittelbar auf dem Grundstück laden, ist er auf öffentliche Ladestationen in seiner Nähe angewiesen. Kreative Lösungen, wie im vorliegenden Fall sind nicht erwünscht.

Inhaltsverzeichnis

Fuhrparkrecht

Ist das Laden eines E-Autos am Straßenrand erlaubt?

Nicht immer haben Nutzer eines E-Fahrzeugs die Möglichkeit, auf einem Grundstück an der Wallbox zu laden. Steht das E-Auto am Straßenrand könnte das Ladekabel zum Fahrzeug über den Bürgersteig gelegt werden. Wir sagen Ihnen, ob dies erlaubt ist.

Die Umstellung der Dienstwagenflotte auf Elektromobilität ist für jedes Unternehmen mit erheblichen Herausforderungen verbunden. So geht es nicht nur darum, durch den Einsatz von Plug-in-Hybriden und Vollstromern im gewerblichen Fuhrpark die CO2- Bilanz zu verbessern. Neben der Anpassung der Car Policy auf die neuen Antriebsarten müssen sich Fuhrparkbetreiber auch um die Ladeinfrastruktur kümmern. Dabei ist es für Unternehmen von erheblicher Bedeutung, dass Mitarbeiter ihren Dienstwagen zuhause an der Wallbox laden können. Anreize werden dafür vielfach geschaffen. Nicht immer stellt der Arbeitgeber auch eine Wallbox dem Mitarbeiter zu Hause zur Verfügung. Häufig beteiligt er sich jedoch an den Anschaffungskosten durch die Zahlung eines Zuschusses.

Kabelbrücke auf Bürgersteig damit Fußgänger nicht stürzen

Dass das Laden vor der Haustür dennoch zu einem echten Problem werden kann, musste nun ein Bürger der Stadt Oberursel in Hessen erfahren. Der Mann hatte sich einen Plug-in-Hybrid sowie ein vollelektrisches Fahrzeug angeschafft. Da die Fahrzeuge zum Laden nicht auf dem Grundstück abgestellt werden konnten, sollten die Fahrzeuge während des drei bis sechsstündigen Ladevorgangs auf der Straße stehen. Die beiden Kabelleitungen mussten dabei von der Wallbox auf dem Grundstück über den öffentlichen Gehweg gelegt werden. Zur Absicherung der Kabel und zur Verhinderung von Stürzen vorbeigehender Fußgänger sollte eine 4,3 cm hohe Kabelbrücke über den Bürgersteig gelegt werden. Zur besseren Sichtbarkeit war geplant, sie mit gelb-schwarzen Warnstreifen zu versehen. Hierdurch, so glaubte der Mann, sei eine gefahrlose Überquerung gewährleistet. Nach dem Ladevorgang sollte alles wieder abgebaut werden. Und weil man alles richtig machen wollte, wurde bei der Stadt eine so genannte Sondernutzungserlaubnis des Gehwegs beantragt. Doch die Stadt lehnte ab und verbot, die Fahrzeuge auf diese Art und Weise im öffentlichen Verkehrsraum zu laden. Begründet wurde der Zurückweisungsbescheid damit, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei.

Klage gegen Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis des Gehwegs

Was zunächst wie ein schlechter Scherz der Verwaltung aussah, entwickelte sich dann aber zu einer ernsten Angelegenheit. Der Fahrzeughalter klagte gegen die Entscheidung der Stadt Oberursel vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. Zudem gebe es in Oberursel keine hinreichende Anzahl von öffentlichen Ladesäulen, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Im Übrigen habe die Stadt Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende überhaupt nicht berücksichtigt.

Klage abgewiesen: Vorschrift liegt im Ermessen der Stadt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage dennoch ab. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung der Stadt Oberursel sehe. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Stadt ein Ermessen bei ihren Entscheidungen ein. Für den Kläger bestehe daher grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Er habe nur einen Anspruch darauf, dass die Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffe. Daher beschränke sich eine gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind.  Daran hatte das Gericht keinen Zweifel.  Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie es die Rechtsprechung voraussetze, nur an den straßenbezogenen Erwägungen orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen. Die Verlegung einer Kabelbrücke über den Bürgersteig hinweg könne insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen problematisch sein, z.B. wenn sie auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind. Eine Barrierefreiheit sei durch die geplante Maßnahme nicht mehr vorhanden, im Gegenteil, es entstünden Stolperfallen. Diese öffentlichen Belange habe die Kommune richtigerweise höher bewertet als das private Interesse des Klägers. Dieser habe seine Elektrofahrzeuge nur unmittelbar in der Nähe seines Zuhauses aufladen wollen.

Staatsschutzziel Klimaschutz kein Argument

Das Verwaltungsgericht wies ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes keine andere Entscheidung verlange. Das Bundesverfassungsgerichts habe sich in seiner Entscheidung vom 24.03.2021 zwar mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen beschäftigt, aber auch erklärt, dass Art. 20 a Grundgesetz keine subjektiven Rechte einzelner Personen begründe. Erwägungen zum Klimaschutz zählten daher nicht zu den Gesichtspunkten, die die Stadt Oberursel im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte berücksichtigen müssen. Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Mobilität des Klägers sei nicht unangemessen eingeschränkt. Da er über zwei Fahrzeuge verfüge, habe er die Möglichkeit, die Fahrzeuge nacheinander aufladen zu lassen (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2022 - 12 K 540/21.F -).

Fazit: keine kreativen Lösungen erwünscht

Für Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotte auf Elektromobilität umstellen möchten und das „Laden Zuhause“ bei ihren Planungen zur Ladeinfrastruktur eine erhebliche Rolle einnimmt, ist diese gerichtliche Entscheidung ein Rückschlag. Kann der Dienstwagenfahrer nicht unmittelbar auf dem Grundstück laden, ist er auf öffentliche Ladestationen in seiner Nähe angewiesen. Kreative Lösungen, wie im vorliegenden Fall sind nicht erwünscht. Die Entscheidung ist schließlich auch deshalb nur schwer nachzuvollziehen, kommt es doch immer wieder vor, dass eine Kommune ihre eigenen öffentlichen Ladepunkte so ungeschickt aufstellen lässt, dass der Fahrer sein eigenes Ladekabel vom Parkplatz aus über den Gehweg legen muss, um die öffentliche Ladesäule überhaupt erreichen zu können. Eine Absicherung des Kabels erfolgt in diesem Fall nicht.

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