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BGH-Urteil

Werbung mit Testsiegel: Diese Infos dürfen nicht fehlen

Ein Baumarkt bewirbt ein Produkt mit Testsiegel und wird deshalb erfolgreich von einem Verband verklagt: Im Prospekt fehlten wichtige Angaben.

Der Fall: Ein Baumarkt bewarb eine Farbe in einem Prospekt. Darin war ein Eimer abgebildet, auf dem ein Testsiegel der Stiftung Warentest zu erkennen war. Ein Verband wertete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da der Baumarkt keine Angaben machte, wo die Testergebnisse nachzulesen sind. Er sprach deshalb eine Abmahnung aus und reichte Klage ein.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zu Gunsten des Verbandes. Im Urteil stützen sich die Karlsruher Richter auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäß § 5a, Abs. 1 Satz 1 handele unlauter, wer einem Verbraucher „eine wesentliche Information vorenthält, die dieser (…) benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen“. Die nicht erkennbare Fundstelle des Tests werteten die Richter als eine solche wesentliche Information.

Ein Testsieger-Siegel allein signalisiere Verbrauchern lediglich, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Dessen Rahmenbedingungen und Inhalt müssten aber überprüfbar sein, damit Verbraucher das mit dem Siegel verbundene Qualitätsurteil bewerten könnten.

Wer mit einem Qualitätsurteil wie von der Stiftung Warentest werbe, müsse laut BGH-Rechtsprechung, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinweisen. Der vom Baumarkt veröffentlichte Werbeprospekt genüge diesen Anforderungen nicht, da auf der Abbildung keine Angaben zum Test wie Erscheinungsjahr oder Ausgabe zu erkennen gewesen seien. (Urteil vom 15. April 2021, Az. I ZR 134/20)

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