Steuerhinterziehern droht eine Gefängnisstrafe.
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Urteil

Zu spät gemeldetes Einkommen ist keine Selbstanzeige

Wer sich selbst wegen Steuerhinterziehung anzeigen will, muss korrekt vorgehen. Einen Verkaufserlös falsch deklariert nachzumelden, reicht nicht, urteilte ein Gericht.

Der Fall: Hauptsache, die Zahl stimmt am Ende – nach diesem Motto handelte offenbar ein Unternehmensberater in Sachen Einkommensteuererklärung. Er hatte 687.500 Euro Einnahmen aus dem Verkauf eines Gesellschafteranteils im Jahr 2016 nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Später klagte er gegen seinen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr. In seiner Klageschrift an das zuständige Finanzgericht gab er ein nie erhaltenes Beraterhonorar in gleicher Höhe an.

Das Finanzamt, verwundert über diese ihm bislang unbekannte Einnahme, forschte nach. Es entdeckte den Verkauf der Gesellschafteranteile und meldete den Fall als mögliche Steuerhinterziehung der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Der Unternehmensberater argumentierte hingegen, durch die Meldung des Einkommens in der Klageschrift sei eine strafbefreiende Selbstanzeige ergangen.

Das Urteil: Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah die Sache anders und verurteilte den Mann wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe. Die Erklärung sei keine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige gewesen. Zum einen handele es sich bei dem Finanzgericht nicht um eine Finanzbehörde im Sinne der Vorschrift. Zum anderen habe der Angeklagte auch nicht über den tatsächlichen Veräußerungsgewinn informiert. Stattdessen habe er eine Einnahme erfunden, die anders besteuert worden wäre als der Verkauf von Gesellschafteranteilen. Deshalb sah das Gericht auch keinen Anlass zur Strafminderung. (Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 12 Ns 508 Js 2272/20)

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