Für so manchen Betriebsinhaber ist sie ein Ärgernis: die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. "Wenn ich ein Unternehmen führen kann, werde ich mich ja wohl auch selbstständig um meine Rente kümmern können", lautet ein Satz, der im Handwerk oft zu hören ist. Dass die so genannten "Versicherungspflichttatbestände" als Folge der Novellierung der Handwerksordnung zum Jahreswechsel sogar noch ausgeweitet worden sind, hat entsprechende Irritationen ausgelöst.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Bundesregierung aufgefordert, die Neuregelungen rückwirkend wieder aufzuheben. Und tatsächlich erscheint ein Einlenken denkbar, denn die ersten Gespräche mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) "sind sehr vielversprechend verlaufen", verrät ZDH-Referent Jörg Hagedorn.
Aufhebung des Witwenprivilegs sorgt für Aufregung
Zur Diskussion stehen vor allem zwei Punkte:
Durch die HWO-Novellierung sind 53 Gewerke ? etwa die Gebäudereiniger, Goldschmiede oder Fotografen ? aus der Anlage A in den Abschnitt 1 der Anlage B gerutscht. Für diese "B1-Betriebe" gilt seit dem 1. Januar, dass alle Gesellschafter der Rentenversicherungspflicht unterliegen. "Bisher bezog sich das nur auf den Gesellschafter, der die Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle erfüllt hat ? in der Regel der Meister", verdeutlicht Hagedorn. Was der Gesetzgeber offensichtlich nicht berücksichtigt hat: Da die Gesellschafter, die bislang versicherungsfrei waren, in der Regel bereits privat vorsorgen, müssen sie nun doppelt zahlen.
Für besondere Aufregung sorgt eine Neuerung, die alle Gewerke der Anlagen A und B1 trifft: die Aufhebung des "Witwenprivilegs". Danach sind Ehegatten, Erben oder Nach-lassverwalter, die einen Betrieb übernehmen, rentenversicherungspflichtig. "Wie soll man das einer Witwe klarmachen, die den Betrieb ihres toten Mannes kurzfristig fortführen muss?", fragt Hagedorn.
Die Erträge sind eher dürftig
Dass die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ohnehin nicht für einen entspannten Lebensabend ausreicht, glaubt Ingo Schmidt von der Signal-Iduna in Dortmund. Sein Rechenbeispiel: Nach 18 Jahren mit Regelbeiträgen in der GRV ? erst nach dieser Zeit können sich Betriebsinhaber von der Pflichtmitgliedschaft befreien lassen ? beträgt die monatliche Grundrente 463 Euro in den alten und 408 Euro in den neuen Ländern. Die GRV-Absicherung bei einer Berufsunfähigkeit bezeichnet Schmidt ebenfalls als "dürftig".
Bei solchen Zahlen drängt sich die Frage auf, ob die Handwerkerversicherungspflicht überhaupt noch zeitgemäß ist. Schließlich wurde sie ursprünglich eingeführt, um Handwerker vor der Altersarmut zu bewahren. Auch der ZDH diskutiere diese Frage "intensiv", die Meinungsbildung sei jedoch noch nicht endgültig abgeschlossen, sagt Hagedorn: "Die Forderung nach einer endgültigen Abschaffung wäre auch der übernächste Schritt ? jetzt müssen wir erst einmal dafür sorgen, dass die neuen Versicherungspflichttatbestände wieder aufgehoben werden."
In den Gesprächen mit dem BMGS habe das Handwerk im Übrigen alle Argumente auf seiner Seite: "Die Regierung hatte uns und den Rentenversicherungsträgern zugesichert ? und das steht schwarz auf weiß in der Gesetzesbegründung ?, dass sich im Rahmen der HWO-Novellierung bei der Handwerkerrentenversicherung nichts ändern wird. Darüber müssen wir reden."
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