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Darlehen

5 Steuerregeln für Kredite von Verwandten

Wer sich als Handwerker Geld in der Familie borgt, kann die Zinsen ebenso als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen wie bei einem Bankdarlehen. Wenn Sie auf diese 5 Punkte achten.

Finanzbeamte sind von Berufs wegen misstrauisch. Das gilt ganz besonders bei Verträgen zwischen Verwandten. Nun hat das Bundesfinanzministerium klare Regeln für Kreditverträge zwischen Verwandten in einem Schreiben festgelegt. Die gelten auch dann, wenn der Kreditnehmer Einzelunternehmer ist oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann der Kreditnehmer die Zinsen nur absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wirksamer Vertrag
Der Fiskus verlangt, dass der Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und tatsächlich auch wie vereinbart durchgeführt wird.

2. Klare Trennung
Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien müssen bei Vertragsabschluss und Durchführung des Vertrags klar getrennt sein: Es darf nicht der Anschein entstehen, dass es sich bei dem Darlehen eigentlich verdeckte Unterhaltszahlungen oder eine verschleierte Schenkung handelt.

3. Marktübliche Konditionen
Die Konditionen müssen so gestaltet sein, wie es unter Fremden üblich wäre. Vergleichsmaßstab ist für den Fiskus die Vertragsgestaltung von Banken. Das gilt insbesondere für die Laufzeiten, Zinsen, Tilgung und Besicherung. Und: Es gilt nicht nur für den Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wird, sondern für die gesamte Darlehenszeit.

4. Besicherung
Auch unter Verwandten erwartet das Finanzamt die Besicherung von Krediten mit banküblichen Sicherheiten bis hin zu Grundschuld oder Hypothek.

5. Schenkungen sind ausgeschlossen
Nicht anerkennen wird das Finanzamt Verwandtendarlehen, wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber zuvor ein Geldgeschenk in Höhe der Darlehenssumme gemacht hat. Zumindest dann nicht, wenn dieses Geschenk vertraglich davon abhängig gemacht worden ist, dass der Betrag als Darlehen zurückfließt.

Weitere Infos zum Thema:

(jw)

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