Der Fall: Ein Mann kontaktiert den Betreiber einer Internetdatenbank für juristische Recherche über das Kontaktformular der Website. Er fordert Informationsmaterial an und hinterlässt seine E-Mail-Adresse. Ein Mitarbeiter des Anbieters kontaktiert den Mann per E-Mail und per Telefon.
Auf eine Nachfrage des Mannes erreicht ihn eine Abwesenheitsnotiz seines Ansprechpartners. Weil in der Signatur der E-Mail Links zu der Website des Unternehmens und dessen Social-Media-Kanäle angegeben sind, verklagt das Unternehmen auf Unterlassung von E-Mail-Werbung. Seines Erachtens nach werbe das Unternehmen aktiv für ihre Social-Media-Präsenzen und das stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Fall landet zunächst vor dem Amtsgericht Augsburg und später vor dem Landesgericht Augsburg.
Der Beschluss: Das Landgericht Augsburg sieht in der E-Mail keinen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mannes. Die Abwesenheitsnachricht habe er als Kunde in einer laufenden Produktberatung erhalten. Er selbst habe zuvor mehrfach auf diesem Wege mit dem Mitarbeiter kommuniziert. Die E-Mail habe den Zweck gehabt, zu verhindern, dass der Kunde „wegen der Abwesenheit des Mitarbeiters keine Antwort auf seine Produktanfrage erhält“.
Das Gericht wertet die E-Mail mit den Links in der Signatur nicht als Werbung. Der Verweis auf die Internetpräsenzen des Unternehmens sei „nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen“. Er diene vielmehr Informationszwecken. (Beschluss vom 18. Oktober 2023 , Az.: 044 S 2196/23)
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