Steuer- und beitragsfreie Gehaltsextras sind eine gute Sache. Weil sie „brutto = netto“ bei den Mitarbeitern ankommen und zugleich die Firmenkasse schonen.
Doch das lässt sich noch toppen: mit Extras, die zugleich der Gesundheit gut tun – und damit auch der Leistungsfähigkeit Ihres Teams.
Welche Möglichkeiten Handwerksbetrieben offenstehen, erklärt Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover:
1. Fitnessgutscheine: 44 Euro im Monat
Fitnessgutscheine funktionieren im Prinzip genau wie Tankgutscheine. Sie können Mitarbeitern jeden Monat einen Gutschein bis zu einer Höhe von maximal 44 Euro spendieren, zum Beispiel als Zuschuss für den Sportverein, für einen Besuch im Fitnessstudio oder in einer Wellnessoase. Wichtig: Auf dem Gutschein muss der Verwendungszweck und Betrag vermerkt sein. Warum 44 Euro? Das ist die sogenannte Sachbezugsgrenze. In der Summe dürfen alle Sachzuwendungen, zum Beispiel Fitnessgutschein plus Tankgutschein, den Gesamtbetrag von 44 Euro im Monat nicht überschreiten.
2. Aufmerksamkeiten: Gesunde Ernährung
Eine ausgewogene Ernährung ist wichtig für die Gesundheit. Dazu kann auch der Arbeitgeber beitragen: Speisen und Getränke zum Verzehr im Betrieb darf der Chef seinem Team unentgeltlich überlassen. Wie wäre es zum Beispiel mit Obst, Mineralwasser und Tee zur freien Verfügung? Hier gibt es keine Wertgrenze. „Das sorgt auch für ein angenehmes Arbeitsklima“, berichtet Strunz aus eigener Erfahrung. Wichtig für das Finanzamt: Trennen Sie private und Firmeneinkäufe sauber. Obst für den Betrieb am Samstag zusammen mit den Familieneinkäufen auf einem Beleg? Das wird der Fiskus nicht akzeptieren. Tipp des Experten: Die Einkäufe für das Team erledigt ein Mitarbeiter in der Woche und die Getränke lassen Sie sich gleich in die Firma liefern.
3. Betriebliche Gesundheitsförderung
Bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter können Sie steuerfrei in die Gesundheitsvorsorge Ihres Teams investieren. Das gilt zum Beispiel für Rückenschulungen, Bewegungskurse wie Walking, Kurse für Yoga und andere Entspannungstechniken, Tabakentwöhnung, Ernährungsberatung und sogar Schutzimpfungen gegen Grippe. Wichtig für die Steuerfreiheit ist ein Nachweis des Anbieters, dass das Angebot die gesetzlichen Bedingungen nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt. Keine Rolle spielt es, ob Ihre Mitarbeiter solche Angebote individuell nutzen oder ob Sie ein Gruppenerlebnis für die komplette Mannschaft daraus machen. Wenn Sie wollen, können Sie auch mehr als 500 Euro im Jahr investieren: Die ersten 500 Euro bleiben weiterhin steuer- und abgabenfrei. Die Mitgliedschaft im örtlichen Sportverein ist allerdings nicht förderfähig. Wollen Sie dazu etwas beitragen, gilt die 44-Euro-Grenze im Monat.
4. Beiträge zur Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung (UV) zahlt, falls Versicherte einen bleibenden körperlichen Schaden durch einen Unfall erleiden, sowohl bei Freizeit- wie auch bei Arbeitsunfällen. Die Police deckt vor allem den Kapitalbedarf, falls zum Beispiel ein Umbau von Auto oder Wohnung erforderlich wird, wie auch zusätzliche Therapie- und Hilfsmittel.
Steuergünstig wird es, wenn der Arbeitgeber die UV als Gruppenversicherung organisiert.
Wenn mehrere Mitarbeiter dieses Angebot nutzen, fallen für die Mitarbeiter keine Steuern und Beiträge an. Sie als Arbeitgeber müssen für diese Leistung pauschal 20 % Lohnsteuer abführen. „Solche Gruppenverträge sind durch den Steuer- und Beitragsvorteil sehr günstig“, betont Strunz. Auch der Chef kann sich in so einer Gruppenversicherung mitversichern; das sei für ihn ebenfalls deutlich günstiger als eine individuelle UV, sagt Strunz.
Einzige Grenze: Die Prämie je Arbeitnehmer darf die Freigrenze von 62 Euro (ohne Versicherungssteuer) pro Jahr nicht übersteigen.
5. Arbeitsplatzbrillen
Auch die Kosten für eine Sehhilfe für den Arbeitsplatz kann der Chef steuer- und abgabenfrei übernehmen. Zwei Voraussetzungen sind dabei zu beachten: Die Arbeitsplatzbrille muss ärztlich verschrieben sein und die Kosten müssen „angemessen“ sein. Was „angemessen“ ist, hänge vom Arbeitsplatz ab, sagt Strunz: Am Empfang eines Porsche-Händlers darf es schon ein schickeres Modell sein. Ansonsten empfiehlt der Steuerberater, für die Brillenfassung einen Preisrahmen von 200 bis maximal 400 Euro nicht zu überschreiten. Bei den Gläsern gehe es hingegen nach dem medizinisch Notwendigen: je nach Arbeitsplatz sind auch superentspiegelte Gläser möglich, Kunststoffgläser jedoch nur ab einer gewissen Sehschwäche.
6. Notfall- und Erholungsbeihilfen
Ein Mitarbeiter muss nach einer persönlichen Krise in die Kur? Zum Beispiel nach einem Todesfall in der Familie oder nach einer schweren Krankheit eines Kindes? „Das sind die Momente, in denen der Arbeitgeber eine Notfallbeihilfe auszahlen kann“, sagt Strunz. Maximal 600 Euro im Jahr, ebenfalls steuer- und abgabenfrei. Das gilt allerdings wirklich nur im Zusammenhang mit Notfällen, nicht jedoch aus Anlass einer Geburt oder Heirat.
Nicht ganz steuerfrei, aber immer noch günstig: Einen kleineren Zuschuss können Arbeitgeber sozialabgabenfrei zum Erholungsurlaub geben, wenn sie ihn pauschal mit 25 % versteuern: 156 Euro je Arbeitnehmer und Jahr plus 104 Euro für den Ehegatten plus 52 Euro je Kind.
3 Praxis-Tipps zum Schluss:
- Nur echte Extras sind steuerfrei: Alle Extras werden steuerlich nur dann als solche anerkannt, wenn die Mitarbeiter sie zusätzlich zum Lohn erhalten. Eine Umwandlung eines Lohnanteils in so ein Extra aus steuerlichen Gründen würde das Finanzamt nicht akzeptieren.
- Vorsicht mit Verträgen: Aus diesem Grund rät André Strunz auch dazu, solche Extras individuell zu gewähren und nicht in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. „Was im Vertrag steht, kann zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen: Ist das wirklich eine zusätzlich Leistung – oder handelt es sich um Entgelt und ist zu versteuern?“
- Nie in bar: Egal ob Fitnessgutschein, Obstteller oder Arbeitsplatzbrille – vermeiden Sie Barzahlungen an Ihre Mitarbeiter. Das mag zwar bequemer wirken. Doch Barzahlungen bedeuten in jedem Fall: Es handelt sich um steuerpflichtigen Lohn.