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Steuern

Abzug für Sonderausgaben optimieren

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sollten Sie einmal einen kritischen Blick in Ihren Einkommensteuerbescheid werfen. Hintergrund: Das Finanzamt setzt abzugsfähige Prämienzahlung für die Altersvorsorge oft zu niedrig an.

Zahlen Sie in eine private Rentenversicherung oder eine Lebensversicherung ein und besteht gegenüber der GmbH keine Anwartschaft auf Altersvorsorge, müsste Ihnen das Finanzamt für Ihre jährlichen Prämien einen Sonderausgabenabzug bis zu 5069 Euro/10.138 Euro (Ledige/Verheiratete) gewähren. In der Praxis kürzt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug jedoch häufig. Welche Besonderheiten Sie beachten sollten und welche Trümpfe Sie ausspielen können, erfahren Sie im folgenden Praxisbeitrag.

Auf Seite drei des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung können Steuerzahler Aufwendungen für ihre Vorsorgeaufwendungen eintragen. Das Finanzamt lässt solche Versicherungsprämien als Sonderausgaben zum Abzug zu. Leider ist der Abzug in manchen Fällen jedoch nicht unbegrenzt möglich. Je nach Einzelfall berechnet das Finanzamt die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben in drei Schritten.

Schritt 1: Von den jährlichen Vorsorgeaufwendungen sind stets 1334 Euro/2668 Euro abzugsfähig (Grundhöchstbetrag für Ledige/Verheiratete).

Schritt 2: Da die jährlichen Vorsorgeaufwendungen jedoch meist über diesem Betrag liegen, dürfen zusätzlich 3068 Euro/6136 Euro abgezogen werden (Vorwegabzug für Ledige/Verheiratete). Wermutstropfen: In bestimmten Fällen wird der Vorwegabzug um 16 Prozent der Einkünfte des Steuerzahlers gekürzt.

Schritt 3: Liegen die Vorsorgeaufwendungen über den maximal nach den Schritten eins und zwei abziehbaren Sonderausgaben, können zusätzlich noch einmal maximal 667 Euro/1334 Euro abgezogen werden.

Schritt 2 bringt häufig steuerliche Nachteile

Genau die Kürzung des Vorwegabzugs um 16 Prozent ist es, die sich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kritisch vor Augen halten sollten. Die Kürzung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ein Arbeitnehmer gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist und der Arbeitgeber einen Teil dieser Prämien steuerfrei übernimmt (zum Beispiel Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung) oder wenn der Gesellschafter von der GmbH eine Anwartschaft auf Altersversorgung erhält, ohne dass er eigene Beiträge erbringen muss.

Hat sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder hat er keinen Anspruch auf Altersversorgung durch die GmbH, darf das Finanzamt die 16 prozentige Kürzung nicht beziehungsweise nur für die Einnahmen des rentenversicherungspflichtigen Ehegatten durchführen, so zwei Urteile der Finanzgerichte Köln und Niedersachsen ( Aktenzeichen: 14 K 3670/02 und 2 V 27/03).

Beispiel: Sie verdienen als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer 150.000 Euro im Jahr. Sie sind weder gesetzlich rentenversicherungspflichtig noch haben Sie eine Anwartschaft auf eine Zukunftssicherung durch die GmbH. Ihre Ehefrau erzielt jährliche Einkünfte von 20.000 Euro in einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beruf. Ihre Vorsorgeaufwendungen betragen 15.000 Euro.

So rechnet das Finanzamt:

So rechnen Sie:

Grundhöchstbetrag

2668 Euro

2668 Euro

Vorwegabzug

6136 Euro

6136 Euro

Kürzung des Vorwegabzugs um 16 Prozent

abzüglich 16 Prozent von 170.000 Euro = 27.200 Euro, max. jedoch 6136 Euro

abzüglich 16 Prozent von 20.000 Euro = 3200 Euro

Hälftiger Höchstbetrag

1334 Euro

1334 Euro

Maximal abzugsfähig

4002 Euro

6938 Euro

Fazit: Werden nur die Einkünfte der Ehefrau gekürzt, werden bei der Ermittlung der Steuerlast immerhin knapp 3000 Euro mehr Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.

Tipp: Ein Urteil des Bundesfinanzhof geht noch einen Schritt weiter. Grundsätzlich habe der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anspruch auf den Jahresüberschuss der GmbH. Bestreitet die GmbH jedoch die Beiträge für eine Pensionszusage, mindert sich der Jahresüberschuss. Im Endeffekt hat der Gesellschafter die Beiträge also aus eigener Tasche finanziert. Auch in diesem Fall ist die Kürzung des Vorwegabzugs um 16 Prozent nicht zulässig (BFH, Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen: XI R 61/00).

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