Ob Weihnachtsgeld oder Prämien für gute Leistungen Gründe für freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer gibt es viele. Teuer kann es werden, wenn Rechtsansprüche auf diese Zahlungen entstehen. Doch solche Ansprüche lassen sich verhindern.
Wie entstehen
Eine Rechtsgrundlage für Sonderzahlungen kann die so genannte betriebliche Übung sein.
Sie entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Mal hintereinander eine Sonderzahlung geleistet hat und dadurch dem Arbeitnehmer der Eindruck vermittelt wurde, dass sich der Arbeitgeber für die Zukunft an dieses Verhalten binden wolle. Dann hat der Arbeitnehmer auch in den Folgejahren einen Anspruch auf diese Sonderzahlungen, obwohl ihm dies nicht vertraglich zugesagt wurde. So entsteht zum Beispiel aus drei Jahren Weihnachtsgeld, das ein Arbeitgeber vorbehaltlos erhalten hat, ab dem vierten Jahr ein fester Anspruch.
Ansprüche verhindern!
Ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass die Sonderzahlung nur für das jeweilige Jahr gewährt und als freiwillige Leistung erbracht wird, so entsteht keine betriebliche Übung. Als Indiz für eine freiwillige Leistung gilt zum Beispiel, wenn die Sonderzahlung immer in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird. Der sicherste Weg einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Sonderzahlungen zu vermeiden ist eine Vereinbarung in dem Arbeitsvertrag, die wie folgt lauten könnte:
Die Sonderzahlung (Weihnachtsgratifikation) ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Arbeitgebers. Durch die Zahlung wird kein Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet, auch nicht durch wiederholte Leistungen.
Schnelles Ende per Unterschrift!
Ein bereits entstandener Anspruch aus betrieblicher Übung kann wieder beseitigt werden. Eine Möglichkeit wäre, dass der Arbeitnehmer bei der nächsten Sonderzahlung einen Vorbehalt des Arbeitgebers unterschreibt, dass zukünftig nur noch eine freiwillige Zahlung geleistet wird.
Langsames Ende per Ankündigung!
Eine weitere Möglichkeit bietet die negative betriebliche Übung". Sie entsteht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, wenn der Arbeitgeber ankündigt, zukünftig nicht mehr oder zumindest nicht mehr freiwillig zu zahlen und die Arbeitnehmer das drei Mal hintereinander widerspruchslos hinnehmen (BAG vom 26. März 1997 10 AZR 612/96).
Autor: Dr. Jochen A. Keilich
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.