Dürfen Chefs ihre Mitarbeiter im Urlaub anrufen, unbezahlten Urlaub verweigern oder Geld zurückfordern, wenn der Urlaub zu lang war? Hier die Antworten!
Foto: Wayhome Studio - stock.adobe.com

Darf ich … ?

Hilfe, mein Mitarbeiter hat Urlaub! Was dürfen Arbeitgeber?

Den Mitarbeiter im Urlaub anrufen: Klar doch! Unbezahlter Urlaub: Verweigert! Zuviel Urlaub gewährt: Das kostet! Oder nicht? Was dürfen Chefs wirklich?

  • Chefs können von ihren Mitarbeitern in der Regel kein Geld zurückfordern, wenn sie versehentlich zu viel Urlaub gewährt haben.
  • Aus beruflichen Gründen dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nur in Extremfällen im Urlaub anrufen.
  • Unbezahlten Urlaub müssen Chefs nicht gewähren – es sei denn, ein Tarifvertrag sieht diese Möglichkeit vor.
  • Zuviel Urlaub gewährt: Dürfen Betriebe Geld zurückfordern?

    Gewähren Chefs versehentlich zu viel Urlaub, geht wertvolle Arbeitszeit verloren. Dürfen Betriebe in solchen Fällen Geld von ihren Mitarbeitern zurückfordern? „Nein, das geht nicht“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei T/S/C Fachanwälte für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Mit der Genehmigung des Urlaubs erklärt der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter, dass dieser an bestimmten Tagen nicht arbeiten muss und weiter Geld bekommt. „Eine solche Willenserklärung können Chefs nicht einfach widerrufen“, betont die Juristin.

    Gute Erfolgschancen mit einer Rückforderung hätten Arbeitgeber laut Schulze Zumkley lediglich, wenn ein Mitarbeiter das Urlaubskonto zu seinen Gunsten manipuliert und deshalb zu viel Urlaub erhält: „Wenn so etwas passiert, werden Betriebe vermutlich von einer fristlosen Kündigung Gebrauch machen, weil das Vertrauensverhältnis gestört ist.“

    [Tipp: Sie wollen beim Thema Arbeitsrecht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

    Darf ich Mitarbeiter im Urlaub anrufen und zurück in den Betrieb beordern?

    „Sinn und Zweck des Urlaubs ist, dass sich Mitarbeiter in dieser Zeit erholen“, erläutert die Arbeitsrechtlerin. Daher dürften Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in der Freizeit nur in ganz dringenden Fällen aus beruflichen Gründen kontaktieren. „Ein solcher Notfall liegt allerdings nicht vor, wenn zwei Mitarbeiter plötzlich krank ausfallen und der Betrieb einen großen Auftrag reinbekommt“, betont die Juristin. Die Ausnahme gelte nur für unvorhersehbare Ereignisse, welche die Existenz des Betriebes bedrohen, wie zum Beispiel ein Erdbeben oder Brand. In solchen Extremfällen dürften Chefs ihre Mitarbeiter sogar zurück in den Betrieb beordern, so Schulze Zumkley.

    Ab und zu gewähren Chefs auch Urlaub und vereinbaren mit den Mitarbeitern, dass sie „auf Abruf bereitstehen“. Davon rät die Rechtsanwältin ab: „Solche Vereinbarungen sind unwirksam.“

    Darf ich Mitarbeitern unbezahlten Urlaub verweigern?

    „Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht“, sagt Schulze Zumkley. Arbeitgeber dürften daher unbezahlten Urlaub verweigern. Mitarbeiter seien per Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet, die sie auch erbringen müssten. „Von dieser Vereinbarung kann nicht einseitig abgewichen werden“, betont die Arbeitsrechtlerin. „Unbezahlter Urlaub ist daher Verhandlungssache.“

    Der Juristin zufolge kann es jedoch in seltenen Fällen eine Ausnahme geben. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Tarifvertrag Regelungen zu unbezahltem Urlaub vorsieht: „Die Vorgaben müssen Arbeitgeber bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.“

    Anspruch auf unbezahlten Urlaub könne Mitarbeiter unter Umständen auch zustehen, wenn sie sich in einer absoluten Notsituation befinden. Als Beispiel führt Schulze Zumkley eine Unwetterkatastrophe wie die Flut im Ahrtal an, bei der ein Mitarbeiter sein Haus verliert. „Wegen der enormen psychischen Belastung dürften sie in so einer Situation aber häufig bereits arbeitsunfähig sein, so dass sich die Frage nach dem Urlaub nicht mehr stellt.“

    Und was gilt, wenn Mitarbeiter argumentieren, der Oma gehe es schlecht und sie habe nur noch wenige Woche zu leben? „Das wird für den Anspruch auf unbezahlten Urlaub nicht ausreichen, auch wenn das sehr traurig ist“, sagt die Rechtsanwältin.

    Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

    Auch interessant:

    Das könnte Ihnen auch gefallen: