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Urteil

Arbeitgeber ordnet Quarantäne an: Muss Lohn gezahlt werden?

Ohne behördliche Anordnung schickte ein Betrieb einen Mitarbeiter in Quarantäne. So entschied ein Gericht im Streit um die Lohnfortzahlung.

Der Fall: Während ein Mitarbeiter seinen Urlaub in Österreich verbringt, wird das Urlaubsland vom Robert Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt. Als der Mann nach Deutschland zurückkehrt, schickt ihn sein Arbeitgeber ohne behördliche Anordnung für zwei Wochen in Quarantäne. Dafür zieht er dem Mitarbeiter 62 Stunden und 45 Minuten von seinem Arbeitszeitkonto ab. Der Mitarbeiter wehrt sich und klagt.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Dortmund entscheidet zu Gunsten des Mitarbeiters. Ihm stehe wegen der angeordneten Quarantäne eine Gutschrift der abgezogenen Zeit zu. Denn gemäß § 615 BGB könnten Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trage.

Dem Arbeitsgericht zufolge bedeutet das im Fall einer Quarantäneanordnung, dass der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen muss, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Betriebsschließung oder eine Quarantäne einzelner Mitarbeiter anordnet. Entscheide ein Arbeitgeber aus eigenem Antrieb, den Betrieb zu schließen oder Mitarbeiter in Quarantäne zu schicken, dann trage er das Vergütungsrisiko.

Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass es für Arbeitgeber unter Umständen eine Möglichkeit gibt, das Vergütungsrisiko auf Mitarbeiter abzuwälzen – und zwar, wenn Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet fahren, um dort Urlaub zu machen. Diese Konstellation habe jedoch in diesem Fall nicht vorgelegen. (Urteil vom 24.11.2020, Az. 5 Ca 2057/20)

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