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Asbest drückt Steuern

Asbest drückt Steuern

Als außergewöhnliche Belastung gilt die Asbestsanierung einer Hausfassade. Um von dem Steuerbonus profitieren zu können, muss man dem Finanzamt jedoch ein Gutachten präsentieren, dass gesundheitliche Risiken bescheinigt.

Wer denkt, dass es für die eigenen vier Wände nur die achtjährige Eigenheimzulage gibt, wird von den Richtern des Bundesfinanzhofs (BFH) eines Besseren belehrt. Sie entschieden nämlich, dass Aufwendungen für die Asbestsanierung der Hausfassade als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast drücken dürfen. Um von dem Steuerbonus profitieren zu können, muss man dem Finanzamt jedoch ein Gutachten präsentieren, dass gesundheitliche Risiken wegen asbesthaltiger Stoffe bescheinigt (BFH, Urteil von 26.7.2000; Az: 1 K 1195/99).

Tipp: Bevor man die Sanierung beginnt, sollte man unbedingt erst ein Gutachten einholen. Beachten Sie auch, dass jedem Steuerzahler je nach Höhe der Einkünfte und Familienstand eine zumutbare Eigenbelastung auferlegt wird (§ 33 Abs. 3 EStG). Nur der übersteigende Betrag wird steuermindernd anerkannt.

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