Unter Zeitdruck unterschrieben und deshalb anfechtbar?
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Urteil

Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck vor Gericht

Eine Angestellte unterschreibt ohne Bedenkzeit einen Aufhebungsvertrag und ficht ihn deshalb später an. Zu Recht?

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, kann ihn nicht einfach widerrufen. Anfechtbar ist er aber, wenn beim Abschluss gegen das sogenannte Gebot des fairen Verhandelns verstoßen wurde. Ob das Fall ist, wenn einer Mitarbeiterin keine Bedenkzeit eingeräumt wurde, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Einer Teamleiterin im Verkauf geriet in Verdacht, Einkaufspreise abgeändert und reduziert zu haben, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Arbeitgeber legte ihr daraufhin einen Aufhebungsvertrag vor, den sie nach einem kurzen Gespräch unterzeichnete. Später wollte die Frau den Vertrag vor Gericht anfechten, da ihr weder Bedenkzeit noch ein Rechtsbeistand zugestanden worden sei.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Schließlich habe er angesichts des Verdachtes auch eine fristlose Kündigung aussprechen und Strafanzeige erstatten können. Zudem sei die ehemalige Mitarbeiterin nicht unfair behandelt worden. Die Tatsache, dass sie sich sofort für oder gegen eine Annahme des Aufhebungsvertrages entscheiden musste, habe ihre Entscheidungsfreiheit nicht verletzt, so die Richter. (Urteil vom 24. Februar 2022, Az. 6 AZR 333/21)

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