Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Urlaubsansprüche von Mitarbeitern verfallen nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
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Recht

Bundesarbeitsgericht: Urlaub verfällt erst nach Hinweis vom Chef

Nehmen Mitarbeitende ihren Urlaub nicht, verfällt er nicht automatisch nach drei Jahren. Mit einem Urteil nimmt das Bundesarbeitsgericht Betriebe stärker in die Pflicht.

Laut Gesetz können Urlaubsansprüche von Mitarbeitern verjähren. Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht jetzt geklärt, unter welchen Voraussetzungen sie verfallen.

Der Fall: 101 nicht genommene Urlaubstage – so viele hatte eine Steuerfachangestellte bei ihrem Arbeitgeber angesammelt. Als die Frau aus ihrem Job ausschied, fordert sie vom Betrieb deshalb eine Entschädigung von rund 23.000 Euro.

Doch der Arbeitgeber zahlte ihr nicht die gesamte Summe: Er überwies lediglich knapp 3.000 Euro – die Abgeltung für 14 Urlaubstage. Die anderen Urlaubstage seien bereits verjährt, so die Argumentation des Betriebs. Die Frau klagte daraufhin.

Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht hingegen sprach ihr mehr als 17.000 Euro für die weiteren 76 Urlaubstage zu. Doch dann landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Urteil: Die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung gesetzlicher Urlaubssprüche finden auch in diesem Fall Anwendung, entschieden die Richter. Allerdings beginne die dreijährige Verjährungsfrist nicht automatisch.

Der Verfall von Urlaubsansprüchen ist laut Bundesarbeitsgericht an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Arbeitgeber haben Arbeitnehmer über ihren Urlaubsanspruch aufgeklärt.
  • Arbeitgeber haben zudem über die Verfallfristen belehrt.
  • Und Arbeitnehmer haben den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen.
  • Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. (Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR/266/20)

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