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Steuern

Betriebsprüfung ohne persönliche Schlussbesprechung?

Hinhaltetaktik nach der Betriebsprüfung: Ein Unternehmer besteht auf persönlicher statt telefonischer Schlussbesprechung mit dem Finanzamt – nach der Pandemie. Und geht vor Gericht.

Ein Betriebsinhaber will die Änderung des Steuerbescheids nach einer Betriebsprüfung hinaus zögern – indem er auf einer persönlichen Schlussbesprechung mit dem Finanzamt erst nach der Pandemie besteht. Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar: Es gibt keinen Anspruch auf eine Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Finanzbeamten.

Der Fall: Nach einer Betriebsprüfung besteht der Betriebsinhaber auf einer persönlichen Schlussbesprechung mit dem Finanzamt – die angesichts der zu dem Zeitpunkt geltenden Kontaktbeschränkungen nicht terminiert werden könne. Die vom Finanzamt vorgeschlagene Schlussbesprechung per Telefon oder Videokonferenz lehnt der Unternehmen ab: Auf diesem Weg sei der Datenschutz wegen Sicherheitsmängeln nicht gewährleistet.

Das Finanzamt beendet den Streit schließlich und übersendet den Betriebsprüfungsbericht ohne Schlussbesprechung. Doch der Unternehmen will die persönliche Schlussbesprechung erzwingen – mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch das Finanzgericht. Seine Befürchtung: Das Finanzamt könne sonst Änderungsbescheide ohne eine vorherige Besprechung erlassen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt den Antrag ab. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen. Die Abgabenordnung mache keine Vorgaben zum Ort oder der Art und Weise, wie eine Schlussbesprechung durchzuführen ist. Da der Betriebsinhaber eine telefonische Besprechung mehrfach abgelehnt habe, sei das Finanzamt zu Recht von einem Verzicht auf die Schlussbesprechung ausgegangen. (Urteil vom 11. Mai 2020, Az. 3 V 1087/20 AE(AO))

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