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Azubi-Mindestlohn und „Bachelor Professional“

Bundestag beschließt Reform der Berufsbildung

Einführung des Azubi-Mindestlohns und die Einführung von Bezeichnungen wie dem „Bachelor Professional“. Das soll 2020 auf das Handwerk zukommen.

Auf einen Blick:

  • Der Bundestag hat die Einführung eines Azubi-Mindestlohns beschlossen. Lehrlinge im ersten Lehrjahr sollen damit einen Anspruch auf mindestens 515 Euro im Monat bekommen.
  • Mit dem Gesetz hat sich der Bundestag auch für die Einführung von drei neuen Bezeichnungen für Fortbildungsabschlüsse ausgesprochen. Eine Folge: Ergänzend zum Meistertitel soll künftig die Bezeichnung „Bachelor Professional“ gelten.
  • Infolge der Reform kommen auf Betriebe auch Änderungen bei der Freistellung von Azubis zur Berufsschule zu. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks übt daran deutliche Kritik.
  • Damit die Reform wie geplant Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann muss der Bundesrat dem Gesetz noch im November zustimmen.

Der Bundestag hat grünes Licht für die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gegeben. Mit den Stimmen von Union und SPD votierte er damit für eine Reihe von Änderungen – darunter die Einführung des Azubi-Mindestlohns.

Azubi-Mindestlohn: Das soll ab 2020 gelten

Wer 2020 seine Ausbildung beginnt, soll im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro erhalten. In den folgenden Jahren soll dieser Betrag schrittweise erhöht werden – bis er 2023 bei 620 Euro im ersten Lehrjahr liegt. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird die Mindestausbildungsvergütung mit Aufschlägen von 18, 35 oder 40 Prozent jeweils prozentual angepasst.

Der Azubi-Mindestlohn soll allerdings nicht für alle Lehrlinge maßgeblich sein: „Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung“, erläuterte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek die Folgen des Gesetzes. Der Azubi-Mindestlohn sichert künftig die untere Grenze, so die SPD-Bundestagsfraktion.

Meister und Bachelor Professional

Eine weitere Neuerung durch die vom Bundestag beschlossene Reform ist die Einführung von drei einheitlichen Fortbildungsstufen – „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ lauten sie. Die neuen Bezeichnungen dürften auch Folgen für das Handwerk haben. Schließlich soll etwa der Meistertitel durch den „Bachelor Professional“ – die Bezeichnung für die zweite Fortbildungsstufe – ergänzt werden. Die dritte Fortbildungsstufe soll „Master Professional“ heißen, dort ist der geprüfte Betriebswirt (HwO) angesiedelt.

Beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kommen die neuen Fortbildungsbezeichnungen gut an: „Die Zusatzbezeichnungen machen deutlich, dass die beruflichen Abschlüsse der zweiten und dritten Stufe auf einer Ebene mit den akademischen Abschlüssen ‚Bachelor‘ und ‚Master‘ stehen“, sagte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Das sei ein wichtiger Meilenstein für die gleichwertige Behandlung von akademischer und beruflicher Bildung und das richtige Signal an junge Menschen und deren Eltern. Nach Ansicht des ZDH-Präsidenten wird für sie nun deutlicher, dass sich Meister in Bezug auf ihr Qualifikationsniveau auf Augenhöhe mit akademischen Bachelorabsolventen befinden. „Das wird die berufliche Bildung stärken“, zeigte er sich überzeugt.

Was künftig bei der Freistellung für die Berufsschule gelten soll

Neuerungen wird es zudem bei der Freistellung von Azubis an Berufsschultagen geben. So müssen Betriebe ihre Lehrlinge an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten künftig einmal in der Woche freistellen.

Diese Änderung haben die Regierungsparteien kurzfristig beschlossen, so ZDH-Präsident Wollseifer. Es sei „ärgerlich“ und „nicht akzeptabel“, dass die Betriebe weiter belastet werden, kritisierte er in diesem Zusammenhang. „Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die bisher nur für Minderjährige mit einem besonderen Schutzbedürfnis gelten, werden ohne Notwendigkeit auf volljährige Auszubildende übertragen“, äußerte sich Wollseifer weiter. Er monierte, dass infolge der neuen Regelung viele Wochentage betrieblicher Lernzeit im Jahr verloren gehen und der Rahmen für eine angemessene Ausbildungsqualität eingeschränkt werde.

So geht es mit dem Gesetz weiter

Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Sofern die Länderkammer dem Vorhaben zustimmt, kann die Reform laut Bundesbildungsministerium Anfang Januar in Kraft treten.

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