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Steuern

Diese Abgabefristen gelten für Ihre Steuererklärungen 2020

Haben Sie noch den Überblick, welche Abgabefristen für Ihre Corona-Steuererklärungen gelten: 2019 und 2020? Hier die Termine.

  • Wegen Corona: Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 verschaffen Betrieben und Steuerberatern drei Monate mehr Zeit.
  • Weitere Fristverlängerungen darüber hinaus soll es jedoch nur in Ausnahmefällen geben.
  • Bei Verspätungen werden bis zu 25.000 Euro Zuschläge fällig.
  • Doch Vorsicht: Das Finanzamt kann Ihre Steuererklärungen früher anfordern, wenn es einen guten Grund nennt.
  • Steuererklärungen 2020: drei Monate Verlängerung

    Die Steuererklärungen 2020 müssen Sie beim Finanzamt bis zum 1. November 2021 einreichen. In den Bundesländern, in denen der 1. November ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist am 2. November 2021. Das betrifft Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.

    Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn sich ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfe-Verein um Ihre Erklärungen kümmert: Dann ist die Abgabe am 31. Mai  2022 fällig.

    Das bedeutet: Sie haben 3 Monate mehr Zeit als normal. Für die Verlängerung gibt es einen Grund: Überlastung. Steuerberater wie auch Finanzämter haben mit den Corona-Folgen zu kämpfen.

    Diese Fristverlängerung gilt automatisch – Sie müssen keinen Antrag stellen.

    Letzte Chance: Abgabefrist für die Steuererklärung 2019

    Die Fristen für die Steuererklärungen 2019 hatte der Gesetzgeber aus denselben Gründen sogar um sechs beziehungsweise fünf Monate verlängert. Fristgerecht können Sie Ihre Steuererklärungen 2019 noch bis zum 31. August 2021 einreichen, wenn sie von einem Steuerberater erstellt werden.

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    Reguläre Abgabetermine für Steuererklärungen (nach Corona)

    Unter normalen Umständen sind Steuererklärungen hingegen jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Unterlagen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.

    Fällt die Abgabefrist auf einen Samstag oder Sonntag, so verschiebt sie sich auf den darauf folgenden Montag.  

    Weitere Fristverlängerungen für 2020 nur in Ausnahmefällen

    Das Bundesfinanzministerium hat in einem Anwendungserlass (IV A 3 - S 0261/20/10001 :014) geklärt, was bei den verlängerten Abgabefristen 2020 zu beachten ist.

    Eine weitere Verlängerung der Abgabefristen für das Jahr 2020 durch das Finanzamt ist demzufolge nur in Ausnahmefällen möglich. Sie müssen nachweisen, dass Sie ohne Verschulden verhindert waren. Gute Gründe sind zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt, eine langwierige Krankheit oder fehlende Unterlagen von anderer Stelle.

    Arbeitsüberlastung des Steuerberaters ist hingegen kein guter Grund und kann laut Bundesfinanzministerium „für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ eine weitere Fristverlängerung rechtfertigen.

    Diese Verspätungszuschläge gelten 2020

    Versäumen Sie die Abgabefristen, sieht § 152 der Abgabenordnung einen Verspätungszuschlag vor: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Allerdings gibt es eine Obergrenze von maximal 25.000 Euro.

    Auf den Verspätungszuschlag kann das Finanzamt verzichten, wenn Sie oder Ihr Steuerberater nicht Schuld sind an der Verspätung und das nachweisen können.

    Anders sieht es aus, wenn Sie die Steuererklärungen 2020 nicht bis 31. Mai 2022 abgeben: Dann wird der Fiskus den Verspätungszuschlag automatisch festlegen. Ermessenspielraum hat das Finanzamt hingegen,

  • wenn Sie eine Fristverlängerung von der Finanzbehörde erhalten und auch diese nicht eingehalten haben,
  • wenn das Finanzamt die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festsetzt
  • oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe aus Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.
  • Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

    Allerdings dürfen die Finanzämter Steuererklärungen auch für das Jahr 2020 vorzeitig anfordern.

    Gründe können gemäß § 149 Absatz 4 AO zum Beispiel sein:

  • wenn Sie Steuererklärungen schon mehrfach nicht oder verspätet abgegeben haben,
  • wenn das Finanzamt eine Außenprüfung plant,
  • wenn das Finanzamt mit Steuernachzahlungen von mehr als 10.000 Euro rechnet.
  • Die Begründung darf jedoch nicht „formelhaft“ sein, entschied der Bundesfinanzhof 2017. Es genügt also nicht, wenn das Finanzamt mehrfach verspätete Abgaben anführt, sondern es muss diese genau benennen.

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