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Details zum Verzögerungsgeld

So macht der Fiskus Druck bei der Prüfung

Bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt dürfen Sie keine Unterlagen zurückhalten. Sonst kann der Fiskus Sie mit einer Strafe belegen. Und das sind keine Peanuts - es geht um bis zu 250.000 Euro. Hier die Details.

Will das Finanzamt bei einer Außenprüfung bestimmte Unterlagen einsehen, so müssen Steuerzahler diese vorlegen. Bei Verzögerungen kann der Fiskus ein Verzögerungsgeld zwischen 2500 und 250.000 Euro festlegen.

Eine Reihe von Fragen dazu hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Frage-Antworten-Katalog beantwortet ( BMF, Referat IV A 4: Schreiben vom 28. September 2011 ):

  • Ein Verzögerungsgeld kann nur bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung festgelegt werden.

  • Ein Verzögerungsgeld ist Ermessenssache. Die Finanzbehörde muss es nicht zwingend festsetzen. Die Frage des Verschuldens dürfe dabei aber keine Rolle spielen.

  • Es gibt keinen "Ausgleich": Auch wenn ein Steuerzahler durch fehlende Mitwirkung bereits einen Nachteil hat, etwa weil ihm der Betriebsausgabenabzug versagt wird, kann ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

  • Die Betriebsgröße spielt keine Rolle: Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sei auch bei einem Kleinstbetrieb nicht automatisch unverhältnismäßig.

  • Auch bei laufenden Steuerstrafverfahren ist ein Verzögerungsgeld möglich. Falls sich aber ein Steuerpflichtiger durch die verlangte Mitwirkung selbst belasten würde, werde von einem Verzögerungsgeld abgesehen.

  • Das Verzögerungsgeld muss nicht vorher angedroht werden.

  • Ein einmal festgesetztes Verzögerungsgeld wird in jedem Fall fällig, auch dann, wenn der Steuerzahler die angeforderten Unterlagen vorlegt.

Und es bleibt nicht beim Verzögerungsgeld. Wer sich querstellt, den bittet das Finanzamt auch bei jeder Gelegenheit zur Kasse. Wo? Das lesen Sie hier.

So kassiert der Fiskus noch mehr ab!

Ein Verzögerungsgeld ist nicht das einzige Druckmittel der Finanzverwaltung, weiß Steuerberater Horst Schade:

Zwangsgeld: Unter bestimmten Umständen kann die Finanzverwaltung einem Steuerpflichtigen ein Zwangsgeld auferlegen, um ihn zu einer bestimmten Handlung zu bewegen, zum Beispiel zur Angabe einer Steuererklärung oder zur Duldung einer Außenprüfung. Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Erfüllt der Steuerpflichtige seine Verpflichtungen, so erhält er das Zwangsgeld zurück.

Verspätungszuschlag: Gibt ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung zu spät ab, so kann die Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe liegt im Ermessen der Finanzbeamten, darf jedoch zehn Prozent der Steuer (maximal 25.000 Euro) nicht übersteigen.

Schätzung: Ein bewährtes Druckmittel ist zudem die Steuerschätzung. Sie kann bei verzögerter Abgabe der Steuererklärung zum Einsatz kommen, aber auch bei Außenprüfungen, wenn der Steuerpflichtige keine vollständigen Unterlagen vorlegt. Liegt erst einmal eine Schätzung vor, ist der Nachweis einer möglicherweise niedrigeren Steuerschuld Sache des Steuerzahlers.

Säumniszuschlag: Bei verspäteter Zahlung einer Steuer ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu zahlen.

(jw)

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