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Datenschutz

DSGVO-Urteil: Foto ohne Zustimmung kann teuer werden

Egal ob digital oder analog: Wer Fotos von Mitarbeitern veröffentlichen will, braucht für jede einzelne Art der Veröffentlichung deren Einwilligung. Es droht eine Schmerzensgeldzahlung.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt fest, dass Fotos von Personen in der Regel nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Das gilt auch für Mitarbeiterfotos, die auf digitalen Kanälen oder gedruckten Veröffentlichungen zu sehen sind. Verstöße können teuer werden, wie ein Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck zeigt.

Der Fall: Der Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung hatte während seiner Beschäftigung der Veröffentlichung eines Fotos auf der Website der Einrichtung sowie auf einem Aushang zugestimmt. Noch während seiner Beschäftigungszeit widerrief er sein Einverständnis. Die Einrichtung entfernte beide Fotos, übersah aber, dass auch auf der Facebook-Seite das entsprechende Foto veröffentlicht worden war. Erst nach anwaltlicher Aufforderung wurde der Post gelöscht. Der Mitarbeiter strebt eine Klage gegen die Pflegeeinrichtung auf Schmerzensgeld an und beantragte dafür Prozesskostenhilfe.

Der Beschluss: Das Arbeitsgericht Lübeck stimmte dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu, da es Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage sah. Für die Facebook-Veröffentlichung habe keine schriftliche Einwilligung vorgelegen, so dass die Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt habe. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich das Unternehmen nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt. Das Gericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar.

Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19

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