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Jemand öffnet einen Briefumschlag, in dem eine Abmahnung steckt.

Inhaltsverzeichnis

Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO: Abmahnungen? Sicher! Viele? Wahrscheinlich nicht!

Eine Abmahnwelle wegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Davor haben viele Handwerksunternehmer Angst. Aber ist die auch begründet? Und wo könnten mögliche Risiken lauern?

Auf einen Blick:

  • Neue Gesetze nutzen Abmahnanwälte gerne, um Kasse zu machen. Nach Einschätzung von Fachanwalt Mirko Möller wird das auch bei der DSGVO passieren.
  • Allerdings ist er davon überzeugt, dass sich andere Rechtsgebiete viel besser für Abmahnungen eignen.
  • Mögliches Gefahrenpotenzial sieht der Jurist vor allem in überflüssigen Angaben auf der Firmenwebsite. Aber auch die Datenschutzerklärung kann Angriffsfläche bieten.
  • Sollten Handwerker trotz aller Vorsicht eine Abmahnung kassieren, rät Möller dazu, nicht sofort zu reagieren sondern in Ruhe zu überlegen.

Abmahnung wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? „Die wird es ganz sicher geben“, sagt Mirko Möller, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Denn die Abmahnindustrie stürze sich gerne auf neue Gesetze und Verordnungen, um Kasse zu machen. Dennoch rechnet der Partner der Kanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte nicht mit einer riesigen Abmahnwelle.

Verstoß gegen die DSGVO: Wie wahrscheinlich sind Abmahnungen?

„Die DSGVO wird sicher nicht das Lieblingsthema der Abmahnindustrie“, meint Möller. Der Jurist ist davon überzeugt, dass im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung viel zu viele Fragen ungeklärt sind. Daher sagt er: „Es gibt Themen, die Abmahnanwälte besser nutzen können.“ Gemeint sind solche Rechtsgebiete, zu denen es bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Als Beispiel nennt Möller die Angaben von Typen- und Herstellerbezeichnungen oder Identitätsangaben in Werbeanzeigen. „Das ist gerade ein ganz großes Thema“, meint er.

Abmahnfalle Nr. 1: Überflüssige Angaben auf der Website

Trotzdem ist Möller davon überzeugt, dass Anwälte nun auch Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung für Abmahnungen nutzen werden. Das größte Gefahrenpotenzial sieht der Fachanwalt in überflüssigen Angaben auf der Website. Was er damit meint, erläutert er am Beispiel des Datenschutzbeauftragten.

Betriebe sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Regel zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. „Dessen Kontaktdaten müssen auf der Website veröffentlicht werden, nicht aber der Name“, sagt Möller. Geben Betriebe den Namen dennoch an, könnten sie sich dadurch unnötig Ärger einhandeln. Doch wo genau liegt das Problem? „Nicht jeder darf die Funktion des Datenschutzbeauftragten übernehmen“, erklärt der Jurist. Grundsätzlich ausgeschlossen sind etwa der Unternehmensinhaber, deren IT-Dienstleister und Gesellschafter. Kritisch sei auch die Bestellung von Ehepartnern oder Familienangehörigen des Unternehmers, meint Möller. Es gäbe hier zwar kein ausdrückliches Verbot, jedoch könne man über die Zulässigkeit trefflich diskutieren. Daher sagt der Rechtsanwalt: „Die Veröffentlichung des Namens des Datenschutzbeauftragten bringt den Unternehmen nichts, schafft aber ein zusätzliches Abmahnrisiko.“

Abmahnfalle Nr. 2: Die Datenschutzerklärung

Weitere Angriffspunkte könnten nach Einschätzung von Möller auch die Datenschutzerklärungen auf Webseiten bieten: Die werden oftmals mit Hilfe von kostenfreien Generatoren im Internet erstellt. „Vermeidbare Abmahnrisiken werden geschaffen, wenn in der Datenschutzerklärung auf der Website Dienste berücksichtigt werden, die der Betrieb gar nicht nutzt“, sagt der Fachanwalt. Wer etwa das Tracking-Tool Google Analytics nicht nutzt, sollte auch hierzu keine Datenschutzerklärung veröffentlichen. Anderenfalls entstehe hier ein zusätzliches Abmahnrisiko.

Verteufeln möchte Mirko Möller Datenschutzgeneratoren trotz dieser Problematik nicht. „Betriebe müssen sie aber mit Bedacht anwenden“, betont der Jurist. Damit meint er: Die Datenschutzerklärung muss vor der Veröffentlichung kritisch daraufhin geprüft werden, ob die enthaltenen Angaben auch wirklich alle zutreffen.

Richtig auf eine Abmahnung reagieren

Und wenn trotz aller Vorsicht eine Abmahnung ins Haus flattert? „Dann sollten Handwerker auf jeden Fall jede spontane – und womöglich emotionale – Reaktion vermeiden“, empfiehlt Möller. Das heißt: Nicht sofort den Absender anrufen, auf die Schnelle Angaben auf der Website verändern oder gar die Website sofort vom Netz nehmen.

Die Frist bei Abmahnungen beträgt fast immer eine Woche oder mehr. „Daher müssen Betroffene nicht sofort entscheiden, ob und wie sie reagieren“, sagt der Rechtsanwalt. Doch was tun, wenn die erste Aufregung vorbei ist? Möller rät, einen Experten hinzuzuziehen, der sich mit Abmahnungen gut auskennt. In der Regel sind das Rechtsanwälte – zum Beispiel mit den Fachrichtungen „Gewerblicher Rechtsschutz“, „Urheber- und Medienrecht“ oder „Informationstechnologierecht“.

Umfrage zu DSGVO-Abmahnungen

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