Der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden: Nach ständiger Rechtsprechung seien erstattete Sonderausgaben mit den im gleichen Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. In dem Fall wollte ein Steuerzahler eine Erstattung aus 2009 mit Zahlungen in 2010 verrechnen, weil ab 2010 die Beiträge durch eine Gesetzesänderung in voller Höhe abzugsfähig sind.
BFH: Urteile vom 6. Juli 2016, Az. X R 6/14 und X R 22/14 sowie Urteil vom 3. August 2016, Az. X R 35/15
(jw)
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