Tipps und anonyme Anzeigen sind eine wichtige Quelle für die Betriebsprüfer des Finanzamtes. Das gilt zumindest dann, wenn die Hinweise genug Substanz bieten und es sich nicht um offensichtliche Verleumdung handelt. Das Problem mit solchen Anzeigen: Wie sollen sich Betroffene dagegen wehren?
Der Fall: Anonyme Anzeige während der Betriebsprüfung
Das Finanzamt führt eine Außenprüfung in einem Unternehmen durch. Nach Beginn der Prüfung fordert der Fiskus von der Unternehmerin Aufträge und Stundenzettel der Arbeitnehmer, Arbeitsnachweise sowie Kostenvoranschläge und Angebote an. Zur Begründung führt es eine anonyme Anzeige wegen Schwarzarbeit an. Darin sei das Unternehmen beschuldigt worden, Überstunden „schwarz ausbezahlt“ und Erlöse „schwarz vereinnahmt“ zu haben.
Daraufhin beantragt die Unternehmerin beim Finanzamt Akteneinsicht. Insbesondere will sie Zugang zu Informationen, die in der Betriebsprüfungsakte zu der anonymen Anzeige enthalten sind. Dabei beruft sie sich auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das Finanzamt bietet der Unternehmerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogene Daten an. Eine umfassende Akteneinsicht in sämtliche Dokumente und Aktenvermerke verweigert das Finanzamt hingegen.
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Das Urteil: Volle Akteneinsicht erst nach dem Prüfungsergebnis
Das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten des Finanzamtes. Zwar sei die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich anwendbar – auch auf eine Betriebsprüfung und auch dann, wenn es um Körperschafts- und Gewerbesteuer geht.
Dennoch habe die Unternehmerin keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dagegen sprächen drei Gründe:
Über den Fall muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. II R 35/22).
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