Der Fall: Das Finanzamt führt bei einem Rechtsanwalt eine Betriebsprüfung durch und fordert von ihm die Kontoauszüge des Geschäftskontos an. Weil der Anwalt die Anfrage ignoriert, fordern die Betriebsprüfer die Auszüge direkt bei dessen Bank an. Daraufhin klagt der Anwalt: Die Auswertung seiner Kontoauszüge verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Daher müsse das Finanzamt seine personenbezogenen Daten löschen oder aber auf die Nutzung der Kontodaten verzichten.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof gibt dem Finanzamt Recht. Kernaufgabe der Finanzbehörden sei die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern. § 29b der Abgabenordnung erlaube es den Finanzbehörden die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die dazu erforderlich sind. Diese Regelung verstoße weder gegen die DSGVO noch gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und auch nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. (Urteil vom 5. September 2023, Az. IX R 32/21)
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