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Steuerbescheid

Finanzamt zur Annahme von Steuerzahlungen gezwungen

Gemeiner Trick des Finanzamtes: Nach einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid verweigerte der Kölner Fiskus die Annahme der Steuerzahlung - und hätte so später satte Verzugszinsen kassieren können. Ein Gericht hat diese Praxis nun gestoppt.

Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein und überweist dennoch den strittigen Steuerbetrag, so muss das Finanzamt die Zahlung annehmen. Das hat das Kölner Finanzgericht entschieden. Denn wenn ein Steuerzahler in einem solchen Fall mit seinem Einspruch unterliegt, müsste er später zusätzlich zur Steuerschuld sechs Prozent Zinsen an den Fiskus zahlen.

Geklagt hatte eine Unternehmerin, die mehrere Millionen Euro Steuern nachzahlen sollte. Sie hatte die Nachzahlung zwar überwiesen, jedoch Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Daraufhin hatte das Finanzamt die Nachzahlung an sie zurücküberwiesen. Die Folge: Hätte die Unternehmerin mit ihrem Einspruch den Kürzeren gezogen, so hätte die Finanzverwaltung sechs Prozent Verzugszinsen von ihr verlangen können. Die Frau befürchtete einen erheblichen Zinsschaden, da sie die Millionensumme angesichts der niedrigen Zinsen lediglich zu zwei bis 4,3 Prozent hätte anlegen können.

Das Finanzgericht sah in dem Vorgehen des Finanzamtes einen Ermessensfehler. Ein weiterer Kritikpunkt: Die Finanzverwaltung wende dieses Verfahren nicht regelmäßig an, sondern nur in seltenen Fällen, wenn sie sich aufgrund einer hohen Streitsumme erhebliche finanzielle Vorteile erhoffe. Damit verstoße sie gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz:

Da das Urteil zur Revision zugelassen ist, könnte der Bundesfinanzhof in dieser Frage das letzte Wort haben.

(jw)

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