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Politik und Gesellschaft

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Der Bundestag sagt Ja!

Per Gesetz schiebt der Bundestag Abmahnmissbrauch einen Riegel vor. Das sind die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes.

Auf einen Blick:

  • Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält diverse Maßnahmen, mit denen Abmahnmissbrauch verhindert werden soll.
  • Dazu gehören unter anderem geringere finanzielle Anreize für Abmahner, höhere Voraussetzungen für Abmahnungen und die Möglichkeit für Abgemahnte, Gegenansprüche geltend zu machen.
  • Der ZDH sieht das verabschiedete Gesetz durchaus positiv. Allerdings kritisiert die Handwerksorganisation, dass Datenschutzverstöße abmahnfähig bleiben. Hier hofft sie aber noch auf eine anderslautende Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof.

Mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Damit wollen die Politiker den Abmahnmissbrauch eindämmen. Laut Bundesjustizministerium (BMJV) sollen so insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen missbräuchlicher Abmahnungen geschützt werden.

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Das sind die wichtigsten Neuerungen

Das Gesetz sieht diverse Maßnahmen vor. Laut BMJV sind das die wichtigsten Eckpunkte:

  • Wer Mitbewerber wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet abmahnt, soll keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung haben. Gleiches gilt für diejenigen, die Mitbewerber mit weniger als 250 Mitarbeitern wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht abmahnen.
  • Mitbewerber können Unterlassungsansprüche künftig nur geltend machen, wenn sie in „nicht unerheblichem Maße“ und „nicht nur gelegentlich“ Waren und Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Das bedeutet: Online-Shops mit „Fantasieangeboten“ werden ebenso ausgeschlossen wie insolvente Mitbewerber, die gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
  • Wirtschaftsverbände sind künftig nur noch abmahnbefugt, wenn sie sich auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen und bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Das Gesetz enthält Regelbeispiele, die Betroffenen beim Nachweis helfen sollen, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahnung handelt. Hierzu zählen etwa die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird.
  • Unternehmer, die zu Unrecht abgemahnt werden, erhalten einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
  • Der fliegende Gerichtsstand wird eingeschränkt: Bei im Internet begangenen Verstößen können Abmahner bisher frei wählen, bei welchem Gericht sie Klage einreichen. Künftig soll bei Rechtsverstößen im Internet einheitlich der allgemeine Gerichtstand des beklagten Unternehmens zuständig sein.

Kritik vom ZDH: Wettbewerber können Datenschutzverstöße weiter abmahnen

Zum Beschluss des Bundestages gibt es erste Reaktionen aus dem Handwerk. „Es ist gut, dass der Bundestag nach fast einjähriger Debatte endlich gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben“, sagt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Darüber hinaus mahnte er an, dass seriöse Verbände und Organisationen gestärkt werden müssten. „Es ist deshalb wichtig, dass auch künftig sämtlichen Handwerksorganisationen die gesetzliche Abmahnbefugnis zusteht und sie weiterhin ihren Beitrag zur Selbstkontrolle der Wirtschaft leisten können“, so der Generalsekretär.

Mit Unverständnis reagierte er allerdings auf die Entscheidung zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen. „Wir brauchen keine zusätzliche Überwachung des Datenschutzes durch Konkurrenten, Verbände und Rechtsanwälte“, so Schwannecke. Seiner Einschätzung nach hat sich die Kontrolle der Aufsichtsbehörden in der Praxis bewährt. „Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, dem die Frage der Zulässigkeit von Abmahnungen gegen Datenschutzverstöße gegenwärtig zur Entscheidung vorliegt, den deutschen Gesetzgeber korrigiert und für Rechtssicherheit sorgt“, so der ZDH-Generalsekretär.

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