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Steuern

Gewinn gezielt drücken

Mit Rückstellungen und Verbindlichkeiten können bilanzierende Handwerker ihren Gewinn gezielt drücken. Deshalb nimmt das Finanzamt diese beiden Bilanzpositionen besonders kritisch unter die Lupe.

Das musste auch Schlossermeister Heiko B. (Name geändert) feststellen. Ein Prüfer des Finanzamts hatte seine Rückstellungen deutlich gekürzt, was zu Steuernachzahlungen samt Zinsen führte. Auslöser war wohl ein Papier aus dem Bundesfinanzministerium, nach dem unverzinsliche Rückstellungen und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen sind (BMF, Schreiben v. 26. Mai 2005, Az. IV B 2 S 2175 7/05). Der Beamte bemängelte vor allem eine Rückstellung für einen Schadensersatzprozess in Höhe von 200.000 Euro.

Die Anwälte des Schlossermeisters prognostizieren, dass der Prozess frühestens in fünf Jahren abgeschlossen sein wird. Und diese Notiz war der Ansatzpunkt für den Prüfer. Da zu den Kosten der möglichen späteren Nachbesserungen keine zusätzlichen Zinsen entstehen und da bis zum Anfall der endgültigen Kosten mehr als ein Jahr vergehen werden, ist diese Rückstellung abzuzinsen. Der Abzinsungsfaktor ergibt sich aus der Tabelle 2, die dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt ist. Bei fünf Jahren beträgt der Abzinsungsfaktor 0,765. Die Rückstellung darf deswegen nur mit 153.000 Euro in der Bilanz ausgewiesen werden (200.000 Euro x 0,765), was zu einer Gewinnerhöhung von 47.000 Euro führt.

Pauschalrückstellungen möglich

Als der Prüfer jedoch auch die Pauschalrückstellungen für mögliche Gewährleistungsverpflichtungen abzuzinsen versuchte, schoss er über das Ziel hinaus. Zwar fallen für diese ungewissen Ausgaben keine Zinsen an und die Laufzeit beträgt zwischen drei und fünf Jahre. Doch in einem Passus in demselben BMF-Schreiben steht, dass eben pauschal ermittelte Rückstellungen für Gewährleistungen nicht abzuzinsen sind. Gleiches gilt bei Rückstellungen für Steuernachzahlungen, die nur teilweise verzinst werden.

Ausnahmen bei Abzinsung

Auch bei der Verzinslichkeit von Verbindlichkeiten gibt es einen Ausweg. Von einer Abzinsung kann selbst dann abgesehen werden, wenn keine Zinsen vereinbart wurden. Das wäre der Fall, wenn ein Handwerker wegen der Zinslosigkeit einer Verbindlichkeit andere wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müsste (Wettbewerbsbeschränkung, unentgeltliche Überlassung von betrieblichen Gegenständen, Gewährung von Rabatten oder Boni).

Tipp: Handwerksmeister B. hat aus seinen Fehlern gelernt. Um bei künftigen Prüfungen unliebsame Überraschungen zu vermeiden, prüft er nun künftig jede einzelne Rückstellung und Verbindlichkeit darauf, ob diese verzinslich ist und wie lange sie läuft. Wichtig ist, dass er seine Feststellungen schriftlich festhält. Nur so kann er bei Jahre später stattfindenden Prüfungen problemlos argumentieren, wie sich die Höhe einer Verbindlichkeit und Rückstellung errechnen lässt.

Checkliste zur Abzinsung

Schritt 1:

Verbindlichkeiten und Rückstellungen suchen, die am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von 12 Monaten haben, für die keine Zinsen anfallen.

Schritt 2:

Laufzeit schätzen und schriftlich festhalten. Der Abzinsungsbetrag richtet sich nach der Laufzeit der Verbindlichkeit und der Rückstellung.

Schritt 3:

Anhand der Laufzeit kann der Abzinsungsfaktor aus den Tabellen zu dem BMF-Schreiben vom 26. Mai 2005 entnommen werden.

Schritt 4:

Abzinsung der Verbindlichkeit oder der Rückstellung.

Schritt 5:

Ausnahmen zur Abzinsung:

Pauschale Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen

Steuerrückstellungen

Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die aus Voraus- und Abschlagszahlungen resultieren

Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die nicht über die gesamte Laufzeit unverzinst sind.

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