Will nicht in Papierbergen ersticken:
Steven Ruhstrat Mindestlohn
Eine wichtige Neuerung in dem Gesetz ist die sogenannte Generalunternehmerhaftung. Auftraggeber haften nicht mehr nur für von ihm beschäftigte Subunternehmer. Auch weitere Nachunternehmen, die der Auftraggeber in Anspruch nimmt, müssen den gesetzlichen Mindestlohn von nun 8,50 Euro brutto die Stunde zahlen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber.
In der Praxis beutet das: Mitarbeiter des Subunternehmers können ihren Lohn nun auch direkt vom Auftraggeber oder Generalunternehmer einfordern, wenn der Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht in vollem Umfang zahlt.
Steven Ruhstrat kennt die Firmen sehr gut, die er beauftragt. Dennoch ist er aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht entspannt: „Niemand kann mir garantieren, dass sich alle an den Mindestlohn halten. Deshalb müssen auch wir vorbeugen“, sagt der Geschäftsführer der Ruhstrat Haus- und Versorgungstechnik in Göttingen.
Wie der Göttinger Unternehmer dabei vorgehen will, lesen Sie auf der nächsten Seite.
Ohne Absicherung steigt das Haftungsrisiko
Bevor der Unternehmer aktiv wird, muss er sich erstmal durch den Berg an Informationen ackern. „Es kommt viel zusätzliche Arbeit auf uns zu. Dabei geht es nicht nur darum, Details des Gesetzes zu verstehen, sondern diese dann auch möglichst rechtssicher umzusetzen“, betont er.
Wie Steven Ruhstrat sollten sich alle Betriebe, die andere Firmen beschäftigen, absichern. „Wer seine Subunternehmer nicht kennt und das Risiko senken will, muss sich um eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung bemühen“, sagt Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen. Dies könne sowohl durch eine zusätzliche Klausel im eigentlichen Vertrag abgebildet werden oder durch ein separates Schriftstück.
Lesen Sie auf Seite 3: So muss eine rechtssichere Erklärung aussehen
Das gehört in den zusätzlichen Vertrag
• "Der Nachunternehmer verpflichtet sich, das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestlohngesetz zu beachten und den darin vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen.“
Als Zusatz empfiehlt Höltkemeier:
• „Der Hauptunternehmer ist berechtigt, hierüber aktuelle Nachweise zu verlangen." Nachweise können in diesem Fall beispielsweise Lohnbescheinigungen sein. Wie häufig sich der Auftraggeber die Unterlagen zeigen lässt, hängt von der Dauer des Auftrags ab.
• "Liegen die geforderten Nachweise nicht vor, kann der Auftrag fristlos gekündigt werden und die Leistung Dritter in Anspruch genommen werden."
• "Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen."
• "Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung behält sich der Auftraggeber gegenüber dem Subunternehmer das Zurückbehaltungsrecht von fälligen Zahlungen vor."
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Sorgfältige Auswahl macht sich bezahlt
Auch wenn der Subunternehmer aus irgendwelchen Gründen zahlungsunfähig ist, muss der Hauptunternehmer dafür geradestehen. Dafür gibt es laut Höltkemeier auch keine vertragliche Absicherung. Umso wichtiger sei es, Nachunternehmen gut zu kennen und vor Vertragsabschluss Referenzen und Auskünfte bei der Schufa und Kreditreform einzuholen.
Bevor Steven Ruhstrat von seinen Subunternehmern vertragliche Vereinbarungen verlangt, informiert er sich unter anderem beim Arbeitgeberverband und der Kreishandwerkerschaft über die Details des neuen Mindestlohngesetzes. Dann wird sich auch sein Betrieb so gut wie möglich absichern.'
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