Am 30. Juni 2023 tagt die Mindestlohnkommission und entscheidet, ob die Lohnuntergrenze 2024 angehoben wird.
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Am 30. Juni 2023 tagt die Mindestlohnkommission und entscheidet, ob die Lohnuntergrenze 2024 angehoben wird.

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Personal

Wer entscheidet wann über die Erhöhung des Mindestlohns?

Der Bundesarbeitsminister „erwartet“ für 2024 eine „deutliche Steigerung" des gesetzlichen Mindestlohns. Doch er entscheidet nicht selbst über die Anhebung.

Auf einen Blick:

  • Am 26. Juni 2023 trifft sich die unabhängige Mindestlohnkommission. Sie berät, ob und um wie viel der gesetzliche Mindestlohn 2024 angehoben wird.
  • Falls sich das Gremium mehrheitlich für eine Anhebung der Lohnuntergrenze ausspricht, kann der neue Mindestlohn zum Jahreswechsel in Kraft treten – unter einer Voraussetzung.

Zuletzt ist der gesetzliche Mindestlohn im Oktober 2023 gestiegen, seither liegt er bei 12 Euro pro Stunde. Ende Juni fällt nun die Entscheidung, wie sich die Lohnuntergrenze 2024 weiter entwickelt. Dieses Mal entscheidet allerdings nicht der Bundestag darüber, sondern die Mindestlohnkommission. Sie will ihren Beschluss am 26. Juni 2023 in der Bundespressekonferenz verkünden.

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Wer sind die Mitglieder der Mindestlohnkommission?

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium. Es besteht grundsätzlich aus neun Mitgliedern: einer Vorsitzenden, drei Arbeitgebervertretern, drei Arbeitnehmervertretern und zwei wissenschaftlichen Mitgliedern.

Aktuell gehören folgende Personen dem Gremium an:

  • Vorsitzende: Christiane Schönefeld
  • Arbeitgeberseite: Brigitte Faust (ANG), Steffen Kampeter (BDA) und Karl-Sebastian Schulte (ZDH)
  • Arbeitnehmerseite: Robert Feiger (IG Bau), Stefan Körzell (DGB) und Andrea Kocsis (Verdi)
  • Wissenschaftliche Mitglieder: Professor Lars P. Feld (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg) und Professor Tom Krebs (Universität Mannheim)

Die Mitglieder der Kommission werden alle fünf Jahre neu berufen. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie die Vorsitzende. Die wissenschaftlichen Mitglieder haben lediglich eine beratende Funktion.

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Welche Aufgabe hat die Mindestlohnkommission?

Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Dabei muss die Kommission laut Bundesarbeitsministerium drei Punkte prüfen:

  1. Welcher Mindestlohn bietet Beschäftigen einen Mindestschutz?
  2. Welche Lohnuntergrenze sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen?
  3. Und welcher Mindestlohn gefährdet die Beschäftigung nicht?

Wie entscheidet die Kommission über die Entwicklung des Mindestlohns?

Beschlussfähig ist die Mindestlohnkommission nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist – also mindestens vier oder mehr. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst:

  • Zunächst stimmen nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ab, ob der Mindestlohn angepasst wird. Die Vorsitzende muss sich zunächst der Stimme enthalten.
  • Kommt bei der ersten Abstimmung keine Mehrheit zustande, macht die Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Das Gremium berät anschließend noch einmal und stimmt ab.
  • Erhält auch der Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit, darf die Vorsitzende mitabstimmen.

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Wann treten die Änderungen in Kraft?

Fällt die Mindestlohnkommission einen Beschluss, tritt der neue Mindestlohn nicht automatisch in Kraft. Denn die Bundesregierung muss sich mit der vorgeschlagenen Anpassung zunächst auseinandersetzen und kann sie per Rechtsverordnung frühestens zum 1. Januar 2024 verbindlich machen.

Laut Bundesarbeitsministerium sind dabei aber keine Änderungen möglich: Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen.

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Warum gab es 2022 eine politische Mindestlohnerhöhung?

Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seither wurde die Lohnuntergrenze auf Vorschlag der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 war eine politische Entscheidung. Bundestag und Bundesrat haben die Anhebung der Lohnuntergrenze auf 12 Euro beschlossen und damit ein Vorhaben der Bundesregierung umgesetzt.

Dieses Vorgehen hat für viel Kritik gesorgt – insbesondere im Arbeitgeberlager. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Beispiel kritisierte „einen Bruch mit bislang bewährten und funktionierenden Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft“ darstelle.

Das Bundesarbeitsministerium hat inzwischen zwar klargestellt, dass die unabhängige Mindestlohnkommission nun wieder „über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden“ müsse. Im Vorfeld der Entscheidung für den Mindestlohn 2024 hat sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil trotzdem zu Wort gemeldet: Er rechne mit einer „deutlichen Erhöhung“ der Lohnuntergrenze.

Welche Folgen hätte die Mindestlohnanhebung für Minijobs?

Sollte es zum 1. Januar 2024 Änderungen beim Mindestlohn geben, wird das Folgen für die Verdienstgrenze bei Minijobs haben.

Aktuell dürfen Minijobber maximal 520 Euro im Monat verdienen. Diese Verdienstgrenze ist allerdings kein fixer Wert, da die Minijob-Grenze im Zuge der Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 dynamisiert wurde. Das bedeutet, dass die Minijob-Grenze jetzt immer am Mindestlohn ausgerichtet wird – steigt also der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs.

Die Formel für die Berechnung der neuen Minijob-Grenze ist in § 8 Abs. 1 SGB IV festgelegt:

Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3.

Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.

Für Arbeitgeber hat die dynamische Minijobgrenze den Vorteil, dass sie die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten bei einer Mindestlohnerhöhung nicht mehr reduzieren müssen.

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