Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wird politisch immer wieder diskutiert. Doch über die Anpassung der Lohnuntergrenze entscheiden nicht Politiker.
Sollte es zum 1. Januar 2026 Änderungen beim Mindestlohn geben, wird das Folgen für die Verdienstgrenze bei Minijobs haben. Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze – auch Minijob-Grenze genannt – bei 556 Euro. Minijobber dürfen also maximal 556 Euro im Monat verdienen.
Diese Verdienstgrenze ist allerdings kein fixer Wert, da die Minijob-Grenze im Zuge der Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 dynamisiert wurde. Das bedeutet, dass die Minijob-Grenze seither immer am Mindestlohn ausgerichtet wird – steigt der Mindestlohn, steigt also auch die Verdienstgrenze für Minijobs.
Die Formel für die Berechnung der neuen Minijob-Grenze ist in § 8 Abs. 1 SGB IV festgelegt:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro aufgerundet.
Beispiel: Sollte der Mindestlohn auf 15 Euro pro Stunde steigen – wie es politisch zum Teil gefordert wird – würde die Geringfügigkeitsgrenze auf 650 Euro steigen. Berechnung: (15 x 130 / 3) = 650.
Für Arbeitgeber hat die dynamische Minijobgrenze den Vorteil, dass sie die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten bei einer Mindestlohnerhöhung nicht mehr reduzieren müssen.
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Zuletzt ist der gesetzliche Mindestlohn Anfang 2025 gestiegen, seither liegt er bei 12,82 Euro pro Stunde. Spätestens bis Ende Juni entscheidet die Mindestlohnkommission, wie sich die Lohnuntergrenze in Deutschland 2026 und 2027 weiter entwickeln soll.
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Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium. Es besteht laut Mindestlohngesetz (MiLoG) aus neun Mitgliedern: einer Vorsitzenden, drei Arbeitgebervertretern, drei Arbeitnehmervertretern und zwei wissenschaftlichen Mitgliedern.
Aktuell gehören folgende Personen dem Gremium an:
Die Mitglieder der Kommission werden alle fünf Jahre neu berufen – zuletzt Anfang 2025. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie die Vorsitzende. Die wissenschaftlichen Mitglieder haben lediglich eine beratende Funktion.
Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Dabei muss die Kommission gemäß § 9 Absatz 2 Mindestlohngesetz drei Punkte prüfen:
Bei der Entscheidung über den Mindestlohn muss sich das Gremium zudem an der Tarifentwicklung orientieren.
Beschlussfähig ist die Mindestlohnkommission nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist – also mindestens vier oder mehr Kommissionsmitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Laut Mindestlohngesetz sieht das Verfahren wie folgt aus:
Trotz dieser gesetzlich festgelegten Regeln, gibt es ab 2025 eine Besonderheit: Anfang diesen Jahres hat sich die Mindestlohnkommission eine neue Geschäftsordnung für die aktuelle Amtszeit (2025 bis 2028) gegeben. Demnach will das Gremium Mindestlohnanpassungen künftig „einvernehmlich“ beschließen. Bei der letzten Mindestlohnentscheidung war das nicht so.
Im Sommer 2023 hat die Mindestlohnkommission zuletzt über die Anpassung der Lohnuntergrenze entschieden. Damals gab es erheblichen Unmut, weil der Beschluss gegen den Willen der drei Arbeitnehmervertreter im Gremium gefasst wurde. Die Kommission hatte mehrheitlich dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden zugestimmt, die Lohnuntergrenze in zwei Schritten anzuheben. Mit den Stimmen der Arbeitgebervertreter und der Vorsitzenden wurde dabei beschlossen, den Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro anzuheben. Die Arbeitnehmervertreter hatten dieser Mindestlohnanpassung nicht zugestimmt, weil sie diese angesichts der hohen Inflation als zu gering kritisierten.
Fällt die Mindestlohnkommission einen Beschluss, tritt der neue Mindestlohn nicht automatisch in Kraft. Denn die Bundesregierung muss sich mit der vorgeschlagenen Anpassung zunächst auseinandersetzen und kann sie per Rechtsverordnung verbindlich machen. Dafür bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates.