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Hand mit Bowling Ball

Arbeitsrecht

Keine Privatsache: Bowlen auf Dienstreise

Beim Bowling-Turnier die Schulter verrenkt: Der Sturz während einer Dienstveranstaltung kann als Arbeitsunfall durchgehen. So hat es das Aachener Sozialgericht entschieden.

Der Fall: Ein Angestellter nahm an einer mehrtägigen Veranstaltung teil, die ein Partnerunterunternehmen seines Arbeitgebers ausgerichtet hatte. Zum Veranstaltungsprogramm gehörte auch ein Bowling-Turnier zwischen sämtlichen Teilnehmern. Der Kläger rutschte dabei auf der Bowlingbahn aus und renkte sich seine Schulter aus. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz daraufhin nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Begründung: Der Kläger habe sich beim Bowlen privaten Belangen gewidmet.

Das Urteil: Das Sozialgericht Aachen stellte hingegen fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Maßgeblich hierfür sei, dass der Arbeitgeber dem Kläger eine Teilnahme an der Fortbildung vorgeschrieben hatte und das Bowling-Turnier ein fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Zweck der Veranstaltung sei der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen. Deshalb habe der Kläger mit der Teilnahme am Bowling-Turnier eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Das Bowling-Turnier habe zwar auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient. Das ändere aber nichts daran, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund gestanden habe.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 06.10.2017, Aktenzeichen:

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