Der Fall: Ein Elektronikunternehmen zahlt einer Kunden bei der Rückgabe eines Produkts versehentlich eine dreistellige Summe aus. Der Fehler fällt dem Unternehmen auf, als die Kundin nicht mehr in der Nähe ist.
Noch am gleichen Tag wird die Kundin von zwei Mitarbeitern des Elektronikunternehmens in dieser Sache kontaktiert – per Facebook-Messenger und per Instagram-Messenger. Beide Mitarbeiter versenden die Nachricht von ihren privaten Accounts und nutzen ihre privaten Endgeräte. Vom Arbeitgeber angeordnet ist diese Kontaktaufnahme nicht.
Die Kundin verklagt daraufhin das Unternehmen. Sie verlangt eine Auskunft über die echten Namen der Mitarbeiter, die ihre personenbezogenen Daten verwendet haben. Zudem verlangt sie, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitenden untersagt, ihre personenbezogenen Daten auf privaten Kommunikationsgeräten zu verwenden.
Weil das zuständige Amtsgericht ihre Klage als unbegründet zurückweist, legt die Frau Revision ein. Der Fall landet vor dem Landgericht (LG) Baden-Baden.
Das Urteil: Die Richter am LG Baden-Baden sehen einen Auskunftsanspruch der Kundin gegenüber dem Elektronikunternehmen. Sie müsse die Möglichkeit haben, „die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen, um gegebenenfalls weitere Ansprüche, die ihr nach der DSGVO zustehen, gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können“. Das Interesse der Mitarbeiter, durch die Vermeidung ihrer Klarnamen in den sozialen Netzwerken anonym zu bleiben, stehe hinter ihren Ansprüchen zurück.
Laut LG habe die Kundin zudem nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch darauf, „dass das beklagte Unternehmen seinen Mitarbeitern die Verwendung personenbezogener Kundendaten auf privaten Kommunikationsgeräten untersagt“. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen, dass keine personenbezogenen Daten von Kunden auf privaten Endgeräten von Mitarbeitenden verarbeitet werden. Die Mitarbeitenden seien nun verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Kundin zu löschen und nicht weiter zu nutzen.
Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen. Auch eine Geldstrafe musste das Unternehmen wegen des unerlaubten Kontaktierens der Kundin nicht zahlen.
(Urteil vom 23. August 2023, Az. 3 S 13/23)
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