Ärztliche Untersuchung führt zu Arbeitsunfähigkeit: Dann sind Krankschreibungen für Arzttermine laut einer Richtlinie erlaubt.
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Recht

Sind Krankschreibungen für Vor- und Nachsorgetermine rechtens?

Ist es erlaubt, wenn Mitarbeitende für Vor- und Nachsorgeterminen regelmäßig Krankschreibungen vorlegen? Das wollte ein Leser wissen, hier die Antwort.

Es gibt viele Krankheiten, die mit regelmäßigen Vor- und Nachsorgetermine verbunden sind. Ein handwerk.com-User berichtete nun von einem Mitarbeitenden, der bei solchen Anlässen immer ganze Tage ausfällt – mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes. Die Frage des Users: Ist das wirklich nötig und zulässig?

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verweist als Antwort auf die offizielle Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL). Gemäß AURL handelt es sich bei ärztlichen Behandlungen nicht um Arbeitsunfähigkeitszeiten. Mit einer Ausnahme: wenn die ärztliche Behandlung selbst zur Arbeitsunfähigkeit führt. An anderer Stelle heißt es zudem, auch Vorsorgeleistungen würden nicht als Arbeitsunfähigkeitszeiten gelten.

Was die Frage also nicht abschließend beantwortet. Letztlich geht es immer um die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls. Bevor Sie jedoch einen Anwalt mit der Klärung beauftragen, haben Sie noch eine andere Möglichkeit: Laut GKV-Spitzenverband können Arbeitgeber von der Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen, um die Rechtmäßigkeit solcher AU-Bescheinigungen zu klären. Erkennt die Krankenkasse allerdings schon bei der Durchsicht der Unterlagen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigt ist, könne sie auf ein Gutachten verzichten.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie ärztliche Atteste richtig anzweifeln – und in welchen Fällen sich das lohnt.

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