Die Kündigung eines Arbeitnehmers
kann auch ohne den üblichen Einschreibebrief rechtswirksam sein. Dies
entschied das Amtsgericht Paderborn, wie der verkehrskundliche
Arbeitskreis von Rechtsanwälten in St. Ingbert mitteilte
(Az.: 51 C 76/00). In Streitfällen sei es möglich, beim Brief-
Lesezentrum der Post auch den Adress-Beleg eines normalen Briefes
anzufordern. Im konkreten Fall hatte die von der Kündigung betroffene
Frau auch nicht bestritten, dass ein Kündigungsschreiben existiert.