Der Fall: Ein Betrieb veranstaltet eine Firmenfeier auf einem Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer. Es geht schon nachmittags los, doch dank der guten Stimmung zieht sich die Feier bis in die Abendstunden. Gegen 22 Uhr kippt die Stimmung: Ein Mitarbeiter geht von Bord, zieht sich am Ufer bis auf die Unterhose aus und springt ins Wasser. Er schwimmt um das Schiff und geht dann über das Partydeck an den Gästen vorbei und zum Ausgang. Kurz darauf stellen ihn die Chefs zur Rede. Er habe nur Spaß haben wollen, erklärt der Mitarbeiter.
Die Verantwortlichen bewerten den Vorfall anders: Der Mann habe mit seinem Verhalten den Betriebsfrieden massiv gestört. Zudem habe er sich und andere „erheblichen Gefahren ausgesetzt". Drei Tage nach der Feier stellt der Betrieb dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus, doch der klagt.
Das Urteil: Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf kassiert der Betrieb eine Niederlage. Der Mitarbeiter habe mit seinem Verhalten zwar eine Pflichtverletzung begangen, so die Richter. Er habe sich aufgrund der Strömungen und des Schiffverkehrs potenziell in Lebensgefahr gebracht. Somit habe er potenziell auch andere gefährdet, sofern sie ihn aus dem Wasser hätten retten müssen.
Trotzdem scheiterte die Kündigung, weil in diesem Fall eine vorherige Abmahnung fehlte. Sie sei hier nicht „entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung“, so das LAG. Der Betrieb erklärte sich im Verfahren bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Im Gegenzug akzeptierte der Mitarbeiter eine Abmahnung sowie einen Eintrag in seine Personalakte. (Urteil vom 18. Juli 2023, 3 Sa 211/23)
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