Betriebshaftpflicht reicht meist nicht aus
Zunächst: Brandgefahr lässt sich mit mehreren Policen begegnen. In der immens wichtigen Betriebshaftpflicht-Police sind Schäden abgedeckt, die durch die Geschäftstätigkeit entstehen. Allerding sind Feuerschäden, die durch Unachtsamkeit beim Kunden entstehen, im Standardvertrag selten mitversichert.
Daher ist der Zusatz-Baustein "Haftung für Tätigkeitsschäden" für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Zudem sollten unbedingt Schäden an Gas-, Strom-, Wasser- oder sonstigen Leitungen mitversichert sein, die der Handwerker anbohren und dadurch auch ein Feuer auslösen könnte.
Feuerhaftungs-Versicherung
Ganz wichtig: Im Kleingedruckten findet sich kaum irgendwo der Hinweis auf Feuerhaftung. Seit 1995 wird dieses Risiko, das übergreifende Feuer-Schäden auf Nachbargebäude erfasst, zwar formal der Betriebshaftpflicht-Versicherung zugerechnet, doch muss dies extra versichert werden. Die Feuerhaftungs-Versicherung kostet rund 150 Euro Jahresbeitrag für pauschale Absicherung von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden.
Wer keine Feuerhaftungs-Police besitzt, kann mit einem blauen Auge davonkommen: Nahezu alle deutschen Feuerversicherer verzichten freiwillig auf Regress beim Verursacher, wenn der Schaden höchstens 600.000 Euro ausmacht.
Extra-Schutz für Fahrzeuge
Fängt ein Firmenwagen Feuer oder explodiert, so springt die Teilkasko-Versicherung ein. Für die Ladung kommt aber allenfalls eine gesonderte Transport-Versicherung auf (Autoinhalts-Police).
Gebäude-Versicherung
Kernpunkt der Feuer-Versicherung ist jedoch der Firmensitz. Gehört das Gebäude der Firma, so ist eine entsprechende Gebäude-Versicherung unverzichtbar. Die zahlt den Wiederaufbauwert nach Brand und Explosion. Hat die Firma dagegen Gewerberäume angemietet, kümmert sich in aller Regel der Vermieter um die Gebäude-Police und legt die Kosten auch auf die Firma um.
Geschäftsinhalts-Versicherung
Was im privaten Bereich die Hausrat-Versicherung, ist im Geschäftsleben die Geschäftsinhalts-Versicherung. Diese Police braucht jeder Handwerksmeister. Sie bietet adäquaten Ersatz für Schäden an der eigenen Geschäftsausstattung, der technischen sowie kaufmännischen Betriebseinrichtung sowie an Warenvorräten durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Der Standardvertrag bietet also auch Feuer-Schutz. Beispiele sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz, aber auch Folgeschäden durch Löschwasser und notwendigen Abriss. Der Versicherer zahlt nicht, wenn das Feuer durch Erdbeben, innere Unruhen, Krieg oder Kernenergie-Unfall ausgebrochen ist.
Als richtige Deckungssumme gilt der volle Wert des Geschäftsinhalts, um vollen Schadenersatz zu bekommen. Allerdings gibt es bei Nebenkosten Obergrenzen für die Entschädigung: Für Aufräumung, Reparaturen, Ersatz von Bargeld, Akten, Software usw. werden meist bis zu fünf oder zehn Prozent der gesamten Versicherungssumme entschädigt, begrenzt häufig auf höchstens 5.000 Euro. Unter dem Strich kostet die Police bei 200.000 Euro Versicherungssumme zwischen 1.000 und 3.000 Euro Jahresbeitrag.
Betriebsunterbrechung durch Feuer
Ist der Geschäftsinhalt betroffen, ist damit meist nicht das volle Ausmaß des Schadens versichert. Denn der Handwerksbetrieb leidet besonders unter den Folgen der Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden. Fallen die Einnahmen aus, während Schuldendienst, Mieten, Löhne und Gehälter unvermindert weiterlaufen, droht die Vernichtung der unternehmerischen Existenz.
Dagegen hilft die Betriebsunterbrechungs-Versicherung; sie bezahlt laufende Kosten und entgangenen Gewinn, die durch eine Betriebsunterbrechung als Folge der beschriebenen Schäden entstehen, für höchstens 12 Monate, mitunter auch bis 24 Monate.
Da Brände die größten Schäden anrichten und die Beseitigung ihrer Folgen am längsten dauert, ist die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung als eigener Vertrag unverzichtbar. Die kostet rund ein Prozent der Bruttolohnsumme eines Jahres.
Allerdings zahlt der Versicherer nur die rechtlich notwendigen und wirtschaftlich begründeten Kosten. Rechtlich notwendig ist zum Beispiel die Weiterzahlung von Gehältern, Provisionen und Einhaltung sonstiger finanzieller Verpflichtungen aus Verträgen, die nicht sofort gekündigt werden können. Keinesfalls werden dagegen Umsatz- und Verbrauchssteuern, Konventionalstrafen wegen Terminüberschreitung, umsatzabhängige Lizenzgebühren oder Verluste aus Geschäften, die nichts mit der Handwerkstätigkeit zu tun haben, erstattet.