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Arbeitsrecht

Minijob auf Abruf: wöchentliche Arbeitszeit festlegen

Wer seine Minijobber auf Abruf beschäftigt, sollte eine wöchentliche Arbeitszeit vertraglich festschreiben. Sonst droht die Sozialversicherungspflicht.

Auf einen Blick:

  • Für Minijobber, die auf Abruf arbeiten, gilt unter Umständen die Sozialversicherungspflicht.
  • Der Grund: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz legt seit 1. Januar eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche fest, wenn nichts anderes vereinbart ist. Außerdem ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro gestiegen.
  • Wer den Urlaubsanspruch seiner Minijobber nicht erfüllt, riskiert ebenfalls, dass der Verdienst 450 Euro im Monat übersteigt. Damit werden sie sozialversicherungspflichtig.

Wer Minijobber auf Abruf beschäftigt, hat nicht immer ein fixe Stundenzahl pro Woche im Vertrag vereinbart. Stattdessen kommen die Arbeitskräfte, wenn sie am dringendsten gebraucht werden. Bislang kollidierte diese Praxis nicht mit der Sozialversicherungspflicht. Doch seit dem 1. Januar hat sich das geändert.

20 statt 10 Stunden werden zugrunde gelegt

Zwei Neuerungen können die Kombination aus Minijob und Arbeit auf Abruf für Arbeitgeber problematisch werden lassen. „Zum einen wurde der Mindestlohn zum 1. Januar von 8,84 Euro auf 9,19 Euro erhöht“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer von der Kanzlei Weimann und Meyer. „Außerdem wurde Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert.“ Und darin steckt Sprengstoff, erläutert der Anwalt. Denn wenn im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, werden seit dem 1. Januar automatisch 20 Wochenstunden angenommen. Bislang waren es nur zehn.

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Minijobber überschreiten Sozialversicherungsgrenze

Die Problematik der Gesetzesänderungen zeigt sich, wenn man nachrechnet. Zugrunde gelegt werden der gesetzliche Mindestlohn, die angenommenen 20 Wochenstunden Arbeitszeit sowie die durchschnittliche Wochenanzahl pro Monat.

  • Mindestlohn 9,19 Euro x 20 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen im Monat ergeben 796 Euro.

„Damit ist die Grenze zur beginnenden Sozialversicherungspflicht von 450 Euro monatlich deutlich überschritten“, betont Rechtsanwalt Peter Meyer. „Fällt dies bei einer Betriebsprüfung auf, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, im schlimmsten Fall für vier Jahre rückwirkend.“

Er rät dazu, eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden im Arbeitsvertrag festzulegen, die dann auch regelmäßig bezahlt werden müssen. „Das ergibt im Monat 398 Euro.“ Auch wenn der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro steigt, bleibt der Verdienst unter 450 Euro.

Durch vergessenen Urlaub über die 450-Euro-Grenze

Eine weitere Falle für Arbeitgeber, die Minijobber dicht an der Grenze zur Sozialversicherungspflicht beschäftigen, ist deren Urlaubsanspruch, warnt Meyer: „Viele Arbeitgeber vergessen, dass auch Minijobber, die nur zwei Mal in der Woche kommen, Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub haben.“ Das sind 24 Tage im Jahr, gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. Arbeitnehmer, die zwei Tage die Woche arbeiten, haben Anspruch auf acht bezahlte Tage Urlaub im Jahr, so Meyer.

„Stellt der Betriebsprüfer fest, dass Minijobber keinen bezahlten Urlaub erhalten haben, wird bei einer Betriebsprüfung der Urlaubsanspruch auf die Arbeitszeit und den Verdienst aufgeschlagen“, betont Arbeitsrechtler Meyer. Je nachdem, wie dicht der Lohn der Minijobber an der 450 Euro-Grenze liegt, könne auch hier die Pflicht zur Sozialversicherung einsetzen.

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