Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte bisher ein Grundgehalt von 6,44 Euro pro Stunde erhalten. Plus Leistungszulagen, Schichtzuschläge, Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie nun zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eine Änderungskündigung. Ab sofort sollte sie 8,50 Euro die Stunde erhalten, dafür auf Leistungszulage, Urlaubsgeld und Sonderzahlung verzichten, dann könne das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied zugunsten der Arbeitnehmerin: Der gesetzliche Mindestlohn solle die Arbeitsleistung entgelten. Daher dürften Zahlungen, die nicht diesem Zweck dienen, auch nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Da der Arbeitgeber Urlaubsgeld und Sonderzahlungen anrechnen wollte, sei die Änderungskündigung unzulässig. (Arbeitsgericht Berlin: Urteil vom 4. März 2015, Az. 54 Ca 14420/14)
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist zulässig. Allerdings hatte 2013 bereits der Europäische Gerichtshof ähnlich entschieden: Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt könnten nur dann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn die Zahlung im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehe. Es komme im Einzelfall darauf an, was dazu vertraglich vereinbart wurde. (Az. C-522/12)
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