Noch liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde, doch 2024 und 2025 wird die Lohnuntergrenze jeweils um 41 Cent angehoben. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen. Damit folgt sie dem Vorschlag der Mindestlohn-Kommission.
Das aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehende Gremium hatte im Sommer 2023 vorgeschlagen, den Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro anzuheben.
Klar ist, dass die Anhebung der Lohnuntergrenzen Folgen für die Verdienstgrenze bei Minijobs haben wird. Denn seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze – auch Geringfügigkeitsgrenze genannt – dynamisch. Das bedeutet, dass sie bei jeder Mindestlohnerhöhung automatisch angepasst wird. Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) wird die Verdienstgrenze für Minijobber wie folgt berechnet:
Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3. Das Ergebnis wird dann auf volle Euro gerundet.
Damit lässt sich auch die Minijob-Grenze für 2024 beziehungsweise 2025 ermitteln: Zum Jahreswechsel dürfte sie demnach auf 538 Euro steigen und ab 2025 dann auf 556 Euro. Die neue Geringfügigkeitsgrenze tritt zum Jahreswechsel allerdings nicht automatisch in Kraft: Das BMAS muss sie noch im Bundesanzeiger bekannt geben.
Tipp: Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Betriebe die Arbeitsverträge von Minijobbern anpassen müssen, wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde. Weitere Hinweise dazu finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.
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