Bislang zeigt die Steueramnestie für im Ausland verstecktes Vermögen wenig Erfolg. Doch der Druck steigt: Ab 2005 werden viele EU-Staaten die Zinserträge ausländischer Guthaben dem deutschen Fiskus melden und der forscht nach.
Ab 1. Januar 2005 melden sich die EU-Länder gegenseitig, wenn Ausländer bei ihnen Zinsen eingestrichen haben. Hat ein Deutscher in Spanien Geld angelegt und hierfür Zinsen bekommen, meldet die spanische Bank diese Einkünfte dem deutschen Fiskus.
Dabei interessiert das Finanzamt sich nicht nur für die Besteuerung der Zinsen in Deutschland. In erster Linie geht es um die Herkunft des Kapitals. In vielen Fällen wird das Finanzamt auf diese Weise im Ausland geparktes Schwarzgeld ausfindig machen. Es drohen Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen und schlimmstenfalls Strafverfahren.
Ausnahmen bestehen allerdings in Luxemburg, Österreich und Belgien. Wie die Schweiz melden diese auch künftig keine Zinserträge. Jedoch erheben sie ab 2005 eine Quellensteuer von 15 Prozent, die in den nächsten fünf Jahren auf 35 Prozent ansteigt.
Brücke zur Steuerehrlichkeit
Gefahren wie Hinterziehungszinsen und Strafverfahren lassen sich abwenden. Einen Ausweg bietet das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit: Wer dem Finanzamt bis Ende 2004 seine Steuervergehen offen legt, zahlt auf die Hinterziehungssumme pauschal 25 Prozent Steuern. Wer sich erst von Januar bis Ende März zum Gang zum Finanzamt entscheidet, muss mit 35 Prozent Strafsteuern rechnen. Ein Strafverfahren entfällt.
Da zur Strafbefreiung jedoch viele Besonderheiten zu beachten sind beispielsweise, dass es für nach dem 17. Oktober 2004 begangene Steuerstraftaten eben keine Amnestie mehr geben soll ist es ratsam, sein Vorgehen mit einem Steuerberater abzusprechen.
Spielregeln für die Straffreiheit
In einem ersten Schritt muss man beim Finanzamt eine strafbefreiende Erklärung auf einem amtlichen Vordruck abgeben (siehe www.bundesfinanzministerium.de). Nachzumelden sind nicht erklärte Einnahmen oder zu hoch angesetzte Werbungskosten rückwirkend bis zum Jahr 1993. Die Jahre davor bleiben außen vor. Soweit für Altjahre noch Vermögensteuerpflicht bestand, ist diese ebenfalls mit der Pauschalzahlung abgegolten.
Von diesen nachzumeldenden Beträgen müssen je nach Steuerart jedoch nur bestimmte Pauschalen angesetzt werden. Dafür können im Rahmen der Amnestie keine Freibeträge oder Ausgaben geltend gemacht werden. Zu erklären sind bei der
Einkommen- und Körperschaftsteuer 60 Prozent der Einnahmen
Gewerbesteuer 10 Prozent der Einnahmen
Umsatzsteuer 30 Prozent der Umsätze
Erbschaft- und Schenkungssteuer 20 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs.
Nach Eingang der strafbefreienden Erklärung sind Steuern in Höhe von 25 Prozent des erklärten Betrags zu überweisen. Straffreiheit tritt ein, wenn der Vordruck korrekt ausgefüllt und die Steuer fristgerecht entrichtet wurden.
Zinsen, Hinterziehungszinsen oder sonstige Nebenforderungen sind mit der Pauschalsteuer abgegolten.
Bremse für das Finanzamt
Angst vor weiteren Nachforschungen des Finanzamtes müssen Steuersünder nicht haben. Mit der Amnestieerklärung muss sich das Finanzamt zufrieden geben. Ist die Erklärung in sich schlüssig, darf das Finanzamt keine weiteren Überprüfungen für vergangene Jahre anstellen. Ausnahme: Bei Finanzamt gehen Kontrollmitteilungen oder Anzeigen ein, die bisher noch nicht erklärte Sachverhalte betreffen.