Sie wollen Enkeln oder Schwiegerkindern einen Teil Ihres Vermögens steuerfrei vermachen? Mit einer Kettenschenkung erhöhen Sie den Freibetrag – und das ganz legal.
„Kettenschenkung“ – klingt das nicht irgendwie illegal, ein bisschen nach Steuerhinterziehung? Machen Sie sich keine Sorgen: Kettenschenkungen sind steuerlich erlaubt und die Hürden liegen dabei nicht so hoch, wie es sich der eine oder andere Finanzbeamte wünschen würde. Dafür hat der Bundesfinanzhof in den letzten Jahren mit mehreren Urteilen gesorgt.
Eine Schenkung dient häufig vor allem einem Zweck: Erbschaftsteuer zu sparen. Dafür gibt es Steuerfreibeträge, welche die Beschenkten nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen können: So haben Ehegatten und Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkeln in der Regel noch 200.000 Euro und bei Schwiegerkindern 20.000 Euro.
Geht es um Vermögen oberhalb dieser Grenzen, kommt die Kettenschenkung ins Spiel: Indem zum Beispiel die Eltern dem eigenen Kind das Vermögen schenken und das Kind das Vermögen ganz oder teilweise an seinen Partner oder sein Kind direkt weiterverschenkt.
Dadurch ergeben sich für die Beschenkten höhere Freibeträge. Im besten Fall wird keine Schenkungsteuer fällig.
Ein Ehepaar will seiner Tochter und deren Ehemann jeweils 200.000 Euro schenken.
Ein Ehepaar will seinem Sohn 700.000 Euro schenken. Allerdings gehört das Geld in diesem Beispiel rein rechtlich allein der Ehefrau.
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Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs machen deutlich, was Sie bei einer Kettenschenkung beachten müssen: Der Schenker darf den Beschenkten weder mündlich noch schriftlich dazu verpflichten, das Geschenk an jemand anderen weiterzugeben. Der Beschenkte muss über das Geschenk frei verfügen können und darf nicht durch wirtschaftliche oder andere Umstände zur Weitergabe gezwungen sein. (BFH, Urteil vom 30. November 2011, Az. II B 60/11 und Urteil vom 18. Juli 2013, Az. II R 45/11). Diese „Dispositionsbefugnis“ müsse sich „eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben“. Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. II B 37/21)
Beispiel: Sie wollen Ihrem Schwiegersohn ein Grundstück schenken – per Kettenschenkung, um den Steuerfreibetrag zu nutzen. Daher schenken Sie das Grundstück zunächst Ihrer Tochter. In der notariellen Schenkungsvereinbarung dürfen Sie keinen Passus aufnehmen, der Ihre Tochter zur Schenkung dieses Grundstücks an ihren Ehemann zwingt. Ihre Tochter muss mit dem Geschenk machen dürfen, was sie will. Nur dann kann sie das Grundstück steuerfrei dem Ehemann schenken. Damit bleibt allerdings das Risiko, dass die Beschenkte das Grundstück am Ende vielleicht lieber selbst behält. Dagegen können Sie sich nicht absichern – es sei denn, Sie verzichten auf den Steuervorteil.
In einem der BFH-Urteile (Urteil vom 18. Juli 2013, Az. II R 45/11) schenkten die Eltern ihrem Sohn ein Grundstück, das der Sohn anschließend zur Hälfte seiner Ehefrau schenkte. Beide Schenkungsverträge wurden am selben Tag getrennt voneinander notariell beurkundet. Das Finanzamt verlangte daraufhin von der Frau Schenkungssteuer. Der BFH widersprach, da die Schenkungsurkunde zwischen Eltern und Sohn keine Verpflichtung zur Weitergabe an den Sohn enthielt.
In einem ähnlichen Fall ist der BFH jüngst noch einen Schritt weitergegangen: Ein Vater hatte seiner Tochter ein Grundstück geschenkt, das sie zur Hälfte ihrem Gatten schenkte. Die Besonderheit: Beide Schenkungen hatte die Familie in einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag vereinbart. Der BFH erklärte auch diese Kettenschenkung für zulässig. Dass die Schenkung in einem einzigen Vertrag abgewickelt wurde, schränke die „Dispositionsfreiheit“ der beschenkten Tochter nicht automatisch ein. Dem Wortlaut des Vertrags sei nicht zu entnehmen, dass die Tochter in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. II B 37/21)
Tipp: Sprechen Sie vor einer Kettenschenkung mit einem Steuerberater und einem Notar. „Die BFH-Entscheidungen schaffen zwar Spielraum für Kettenschenkungen. Aber sie machen auch deutlich, dass es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt und das Gericht strenge Maßstäbe anlegt“, sagt Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll. in Hannover. Grundsätzlich gehe der BFH bei zeitgleichen Vereinbarungen davon aus, „dass der zuerst Beschenkte eine Entscheidungsfreiheit hat – und diese Freiheit darf nicht durch irgendwelche Vertragsformulierungen eingeschränkt werden“, betont Stieve.
Die BFH-Entscheidungen zur Kettenschenkung drehen sich um Immobilien. Grundsätzlich seien Kettenschenkungen aber auch für die Schenkung von Geld und Betriebsvermögen zulässig, sagt Stieve. Bei der Übertragung eines Betriebs sei allerdings viel mehr zu beachten und abzuwägen. „Da muss man im Einzelfall unbedingt prüfen, ob die Kettenschenkung der bessere Weg ist oder zum Beispiel die steuerfreie Schenkung nach § 13a ErbStG.“
Denn das Erbschaftsteuergesetz erlaubt es Betriebsinhabern, 85 bis 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei zu übertragen, wenn sie sich dabei an folgende Regeln halten:
„Freibeträge oder die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Schenker und Beschenkten spielen dann keine so große Rolle“, sagt Stieve.
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