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Eine Tasse Kaffee steht auf einem weißen Holztisch. Daneben liegen zwei Croissants.

Steuern

Sind Kaffee und unbelegte Brötchen ein Frühstück?

Spendiert der Betrieb den Mitarbeitern ein Frühstück, kann das ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug sein. Doch was ist aus steuerlicher Sicht ein Frühstück?

Der Fall: Ein Arbeitgeber stellt in der Kantine täglich unentgeltlich Laugen-, Käse-, Schoko- und andere unbelegte Brötchen sowie Heißgetränke zur Verfügung. Die Mitarbeiter nehmen diesen Service vor allem in der Frühstückspause in Anspruch. Das Unternehmen wertet das Angebot als Aufmerksamkeit und versteuert es deshalb nicht.

Das Finanzamt entscheidet nach einer Lohnsteueraußenprüfung anders: Es handle sich um ein Frühstück, also um eine Mahlzeit. Unentgeltliche Mahlzeiten sind jedoch mit den amtlichen Sachbezugswerten je Arbeitnehmer zu versteuern.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass die Kombination von Heißgetränk und unbelegten Brötchen keine Mahlzeit im steuerlichen Sinne ist. Zum Mindeststandard eines Frühstücks gehöre auch ein Brotaufstrich. Nur dann gelte es als Mahlzeit.

Stattdessen handele es sich steuerlich um „Kost“. Auch die ist eine geldwerte und damit steuerpflichtige Einnahme – allerdings nur dann, wenn die geldwerten Einnahmen mehr als 44 Euro pro Kalendermonat und Mitarbeiter betragen. Das sei hier nicht der Fall.

Die Richter ließen den Fall zur Revision zu, da es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Dabei ist es steuerlich von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein „Frühstück“ oder eine „Mahlzeit“ vorliegt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. Mai 2017, Az, 11 K 4108/14

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